Auslandssemester

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, das Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.

Höchstbetrag häusliches Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. VIII R 15/15) hat der BFH zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer (EStG i.d.F. des JStG 2010) entschieden und dazu einen Leitsatz aufgestellt. Der personenbezogene Höchstbetrag gem. der Regelungen des EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 Euro.

Häusliches Arbeitszimmer

Der BFH hatte erneut zur Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu entscheiden (Urteil vom 08.03.2017, IX R 52/14). Demnach gilt folgender Leitsatz: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich dabei ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

Aufteilung des Gesamtkaufpreises

bbh logo kleinDie Finanzverwaltung hat mit der Mitteilung vom 04.02.2015 zu den Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises Stellung genommen. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2000, das auf Basis der Verkehrswerte die Aufteilung vornimmt. Die Restwertmethode ist damit aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar. In dem zur Verfügung gestellten Berechnungstool wird aufgrund dieser Vorgabe nach den Bodenrichtwerten das Verhältnis zwischen Gebäude und Grund und Boden hergestellt. Eine andere Berechnungsmethode entspricht laut Finanzverwaltung nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Doppelter Haushalt

bbh logo kleinMit dem am 26.02.2014 veröffentlichtem Urteil des BFH wird der eigene Hausstand eines Ledigen im Haushalt der Eltern nochmals bestätigt. Im Urteilsfall war ein Lediger mit 52 Jahren im Haushalt seiner Eltern mit dem Lebensmittelpunkt wohnhaft. Bei einem erwachsenen wirtschaftlich unabhängigen Ledigen kann nach Aussage des Gerichtes angenommen werden, dass der Haushalt der Eltern auch sein eigener Haushalt geworden ist. Es ist davon auszugehen, dass er den Haushalt wesentlich mitbestimmt, nicht zuletzt aufgrund der offensichtlich vorliegenden wirtschaftlichen Beteiligung.

Erstattungszinsen des Finanzamtes

bbh logo kleinNach dem am 12.02.2014 veröffentlichtem Urteil des BFH sind die von der Finanzverwaltung gezahlten Erstattungszinsen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies war dem BFH als strittige Frage vorgelegt worden, da gezahlte Zinsen an das Finanzamt dem privaten Bereich ohne steuerliche Berücksichtigung zuzuordnen sind während die Erstattungszinsen der Versteuerung zugeführt werden. Die Erstattungszinsen unterliegen der Abgeltungsteuer, wobei jedoch der Sparerpauschbetrag mit 801,00/1.602,00 EUR zum Ansatz kommt.

 

Erststudium als Werbungskosten

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.

Darlehensverträge

bbh logo kleinDer BFH hat erneut in Sachen Darlehensvereinbarung  mit nahen Angehörigen im Urteil vom 22.10.2013 Grundsätze für die Angemessenheitsprüfung herausgegeben. In Fällen der Anschaffung von Wirtschaftsgütern kommt es danach nicht darauf an, dass ggf. einzelne Vereinbarungen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Vielmehr ist die tatsächliche Durchführung der z. B. festgelegten Zinsvereinbarungen maßgeblich. Soweit die Darlehensaufnahme unmittelbar mit der Finanzierung von Wirtschaftsgütern zusammenhängt, treten einzelne vertragliche Klauseln in den Hintergrund.

 

Reisekosten bei Versetzung

bbh logo kleinDie Versetzung eines Beamten wurde vom BFH in seinem Urteil vom 08.08.2013, veröffentlicht am 28.11.2013, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte beurteilt und brachte dem Arbeitnehmer den Reisekostenansatz. Der Beamte wurde nach den beamtenrechtlichen Kriterien zunächst für drei Monate abgeordnet und dann versetzt. Die Versetzung war auf einen voraussichtlichen Zeitpunkt begrenzt für drei Jahre festgelegt worden. Obwohl nach beamtenrechtlichen Kriterien eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit durch die Versetzung vorlag, beurteilte das oberste Gericht den Fall im Sinne des Steuerrechts als vorübergehend. Der Beamte konnte damit die tatsächlichen Kosten für die Fahrten ansetzen und nicht nur die Entfernungspauschale.

HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.

Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

 

bbh logo kleinDie Aufwendungen einer Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die ärztliche Notwendigkeit nicht vorab festgestellt worden ist. Zu diesem Ergebnis kam das zuständige Finanzgericht, das Verfahren wird vor dem BFH weitergeführt. Im Urteilsfall wurde die Erstattung der Fettabsaugung in den Beinen von der zuständigen  Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass auch andere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die Klägerin wollte dann die Kosten in Höhe von 10.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Vom zuständigen Finanzamt wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine ärztliche Verordnung oder Notwendigkeit nachgewiesen werden konnte. Ähnliche Fälle sollten offen gehalten werden, nicht zuletzt deshalb, weil der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten auf dem Prüfstand steht.