Mobbing von der Steuer absetzen

Die Finanzrechtssprechung sagt:  Krankheitskosten sind untrennbar mit der „privaten Existenz des Menschen verbunden“, was bedeutet, dass man in der Regel Kosten für zum Beispiel Medikamente oder ein Hörgerät nicht als Werbungskosten (also berufliche Kosten) von der Steuer absetzen kann. Selbst dann nicht, wenn der Job eine Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert. Doch natürlich gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Es gibt aber eine Ausnahme bei Berufskrankheit oder eindeutiger Zusammenhang

Ist eine Krankheit eine typische Berufskrankheit – wie zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit – oder es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf, kann man die Kosten doch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Vorteil dabei: Werbungskosten können Sie in unbegrenzter Höhe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Beim Mobbing steht der Zusammenhang eindeutig fest

Mobbing

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht beim Thema Mobbing am Arbeitsplatz einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit. Daher konsequenterweise auch der aktuelle Urteilsspruch: Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten, zum Beispiel für den Aufenthalt in einer privaten Klinik, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Ein Mann, der als Oberamtsrat arbeitete, trug in seiner Steuererklärung 2.534 Euro für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik für Psychotherapie bei den Werbungskosten ein. Diese Behandlung wurde nötig, weil sein Vorgesetzter – der Bürgermeister – den Mann am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt hatte. So wurde ihm zum Beispiel das Telefon abgeschaltet und der Zugang zu seinen E-Mails gesperrt.

Das zuständige Finanzamt wollte die Kosten erstmals nicht als Werbungskosten anerkennen. Und dies obwohl der Mann mehrere Bescheinigungen seiner Ärzte vorlegte. Die Finanzbeamten sahen keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung und erkannten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung an. Der Mann legte Einspruch ein und der Fall ging vor das FG Rheinland-Pfalz.

Die Richter aus Neustadt an der Weinstraße schauten sich den Fall an und kamen zu dem Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung in diesem Fall eindeutig, offenkundig und unzweifelhaft sei. Die Ursache der Krankheit liege ausschließlich im beruflichen Bereich des Mannes, denn die psychosomatischen Störungen seien erst durch den Konflikt mit dem Bürgermeister entstanden. Entsprechend zählen die Krankheitskosten auch zu den Werbungskosten. Ob der Bürgermeister den Mann tatsächlich gemobbt hat, oder der Mann es nur so empfunden hätte, spiele in diesem Fall keine Rolle.

Krankheiten als Werbungskosten

Für den Abzug von Krankheitskosten ist in der Steuererklärung grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der Ansatz vorgesehen. Dabei muss derzeit noch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden, die sich an der Höhe des Einkommens des Steuerbürgers orientiert. Können aber Krankheiten als beruflich veranlasst angesehen werden, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 11.07.2013, dass Berufskrankheiten den beruflich veranlassten Werbungskosten zuzuordnen sind. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein oder wenn der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.

HINWEIS: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig für die Frage, ob die zumutbare Eigenbelastung bei der außergewöhnlichen Belastung anzusetzen ist.

 

Krankheitskosten – Einspruch einlegen

Krankheitskosten werden beim Abzug als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung gekürzt. Nun ist ein Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 33/13 zur Frage anhängig, ob derartige Aufwendungen ohne Kürzung um die sogenannte zumutbare Belastung steuerlich abziehbar sind. Bereits Finanzgerichte haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der Umfang der ungekürzt zu berücksichtigenden Krankheitskosten nicht sinnvoller auf das sozialhilfegleiche Belastungsniveau abgestellt werden sollte. Unter Berufung auf das Revisionsverfahren und gleichzeitigem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird die Finanzverwaltung den Einspruch zunächst offenlassen.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen – Was ist zumutbar?


Werden in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten angesetzt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden. Erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand. Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht. Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.
 

HINWEIS:
In der Steuererklärung sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.