HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.
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Kennbuchstabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung
HINWEIS: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR für ein Frühstück und mit 9,60 für ein Mittag-oder Abendessen.
Fahrten zum Sammelpunkt
Mit Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 wurde auch bestimmt, dass Fahrten zu einem Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ansonsten an dieser Stelle keine erste Tätigkeitsstätte haben sollte. Ein Sammelpunkt ist ein vom Arbeitgeber festgelegter dauerhafter Ort. Betroffen sind z. B. die Fahrten eines Busfahrers, der in einem Depot sein Fahrzeug abholen muss, ebenso Sammelplätze, um den Sammeltransport des Arbeitgebers zu nutzen, usw. Auch Kundendienstmonteure, die in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufweisen, könnten für ihre Fahrt mit dem eigenen Pkw zum Unternehmen so nur die einfache Entfernung geltend machen. Private Treffpunkte, um sich z. B zu einer Fahrgemeinschaft anzuschließen, sind allerdings nicht gemeint (BMF vom 31.10.2013).
Regelmäßige Arbeitsstätte
Werden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, kann nur die Entfernungspauschale dafür angesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung, wenn eine Berufsfeuerwehr zu ihrer Wache fährt, der sie arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Auch unter Berücksichtigung der günstigen BFH-Rechtsprechung, die von der qualitativ schwerpunktmäßigen Betätigung ausgeht, kommt keine andere Lösung in Frage. Es liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Reisekostenansatz nicht in Betracht.
HINWEIS: Ab dem Jahr 2014 kommt das neue Reisekostenrecht zur Anwendung, das den Begriff des qualitativen Schwerpunktes nicht mehr prüft.
Reisekostenreform 2014
Ein Entwurf der Finanzverwaltung zum neuen Reisekostenrecht 2014 liegt vor. Dieser nimmt zu den völlig neu gestalteten Regelungen im Reisekostenrecht für Reisen, die ab dem 01.01.2014 durchgeführt werden, Stellung. Besonders gravierend wurde die Regelung zur vom Arbeitgeber veranlassten Mahlzeitengestellung geändert. Neben den neuen Tagessätzen ist hier zu beachten, dass ein Sachbezugswert nicht mehr zu besteuern ist, sofern ein Tagegeldanspruch dem Grunde nach besteht. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, eine Pauschalversteuerung mit 25 % zur Anwendung zu bringen.
Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung
Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwischen zwei und vier Tagen beim Kunden auswärts tätig ist, kann die Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate in Anspruch nehmen. Ein Neubeginn der Drei-Monats-Frist ist nur gegeben, wenn eine Unterbrechung von mehr als vier Wochen besteht, die nicht durch Urlaub oder Krankheit ausgelöst wird. Der Kläger wollte mit dem Argument, die Drei-Monats-Frist setze eine Vollzeitbeschäftigung voraus, den Mehraufwand dauerhaft ansetzen. Demgegenüber stellte das oberste Gericht jedoch fest, dass eine überwiegende auswärtige Tätigkeit beim Kunden vorliegt und damit nach drei Monaten kein Bedarf für einen Mehraufwand für Verpflegung mehr besteht. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der ab dem Jahr 2014 geltenden Rechtslage im neuen Reisekostenrecht.