Auslandssemester

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, das Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.

Kennbuchstabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung

bbh logo kleinDurch das neue Reisekostenrecht erfolgen ab 2014 umfangreiche Änderungen. Auch bei der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber sind gravierende Änderungen zu verzeichnen. So muss bei Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber zu üblichen Preisen (bis 60 EUR) eine Kürzung des steuerfreien Verpflegungsmehraufwandes durchgeführt werden. Damit auch in der Steuererklärung eine Kürzung nicht unterbleibt, muss der Arbeitgeber durch das neu eingeführte Merkzeichen „M“ darauf hinweisen. Beantragt der Arbeitnehmer in der Steuererklärung in entsprechenden Fällen den Mehraufwand für Verpflegung, kann und muss die Kürzung erfolgen.

HINWEIS: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR für ein Frühstück und mit 9,60 für ein Mittag-oder Abendessen.

Verpflegung für Leiharbeiter

Der BFH hat am 15.5.2013 in einem nun veröffentlichtem Urteil zur Dreimonatsfrist von Leiharbeitnehmern festgestellt, dass die Grundsätze von auswärtigen Arbeitnehmern Anwendung finden. Eine zeitliche Befristung einer Auswärtstätigkeit ist nicht mehr gegeben. Allerdings ist der Verpflegungsmehraufwand immer noch auf drei Monate befristet ansetzbar. Auch für Leiharbeitnehmer ist keine andere Sichtweise möglich. Damit gilt die Dreimonatsfist auch für diese Fälle. Bei Anwendung der Doppelten Haushaltsführung ist ebenfalls der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen nur drei Monate lang möglich.

Hinweis: Auch durch das neue Reisekostenrecht ab 2014 ist diesbezüglich keine Neuregelung eingetreten.

Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwischen zwei und vier Tagen beim Kunden auswärts tätig ist, kann die Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate in Anspruch nehmen. Ein Neubeginn der Drei-Monats-Frist ist nur gegeben, wenn eine Unterbrechung von mehr als vier Wochen besteht, die nicht durch Urlaub oder Krankheit ausgelöst wird. Der Kläger wollte mit dem Argument, die Drei-Monats-Frist setze eine Vollzeitbeschäftigung voraus, den Mehraufwand dauerhaft ansetzen. Demgegenüber stellte das oberste Gericht jedoch fest, dass eine überwiegende auswärtige Tätigkeit beim Kunden vorliegt und damit nach drei Monaten kein Bedarf für einen Mehraufwand für Verpflegung mehr besteht. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der ab dem Jahr 2014 geltenden Rechtslage im neuen Reisekostenrecht.

Doppelte Haushaltsführung

In einem Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung bei der Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen in sogenannten Wegverlegungsfällen. Im Urteilsfall wurde die bisherige Hauptwohnung am Beschäftigungsort beibehalten. Der Hauptwohnsitz wurde verlegt. Für die ersten drei Monate nach Wegverlegung des Hauptwohnsitzes wurden Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt. Dem widersprach das Finanzamt, weil der Kläger bereits vorher am Beschäftigungsort gewohnt hatte.
 

HINWEIS: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.