Besteuerung bei Abfindung mit Sprinterklausel

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, so wird diese ermäßigt besteuert. Wenn der Arbeitnehmer nun aufgrund der sogenannten „Sprinterklausel“ noch eher sein Arbeitsverhältnis beenden kann, so erhält er dafür eine zusätzliche Abfindung.

Das Finanzamt hatte daher einer Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung für den Abfindungsbetrag aus der auch als „Turboklausel“ bekannten Vereinbarung versagt und darauf den persönlichen Steuersatz angewandt.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Mit Erfolg, denn die zweite Abfindung könne nicht losgelöst von der Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag betrachtet werden. Es musste also auch dieser Abfindungsbetrag ermäßigt besteuert werden.

Mobbing von der Steuer absetzen

Die Finanzrechtssprechung sagt:  Krankheitskosten sind untrennbar mit der „privaten Existenz des Menschen verbunden“, was bedeutet, dass man in der Regel Kosten für zum Beispiel Medikamente oder ein Hörgerät nicht als Werbungskosten (also berufliche Kosten) von der Steuer absetzen kann. Selbst dann nicht, wenn der Job eine Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert. Doch natürlich gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Es gibt aber eine Ausnahme bei Berufskrankheit oder eindeutiger Zusammenhang

Ist eine Krankheit eine typische Berufskrankheit – wie zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit – oder es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf, kann man die Kosten doch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Vorteil dabei: Werbungskosten können Sie in unbegrenzter Höhe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Beim Mobbing steht der Zusammenhang eindeutig fest

Mobbing

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht beim Thema Mobbing am Arbeitsplatz einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit. Daher konsequenterweise auch der aktuelle Urteilsspruch: Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten, zum Beispiel für den Aufenthalt in einer privaten Klinik, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Ein Mann, der als Oberamtsrat arbeitete, trug in seiner Steuererklärung 2.534 Euro für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik für Psychotherapie bei den Werbungskosten ein. Diese Behandlung wurde nötig, weil sein Vorgesetzter – der Bürgermeister – den Mann am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt hatte. So wurde ihm zum Beispiel das Telefon abgeschaltet und der Zugang zu seinen E-Mails gesperrt.

Das zuständige Finanzamt wollte die Kosten erstmals nicht als Werbungskosten anerkennen. Und dies obwohl der Mann mehrere Bescheinigungen seiner Ärzte vorlegte. Die Finanzbeamten sahen keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung und erkannten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung an. Der Mann legte Einspruch ein und der Fall ging vor das FG Rheinland-Pfalz.

Die Richter aus Neustadt an der Weinstraße schauten sich den Fall an und kamen zu dem Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung in diesem Fall eindeutig, offenkundig und unzweifelhaft sei. Die Ursache der Krankheit liege ausschließlich im beruflichen Bereich des Mannes, denn die psychosomatischen Störungen seien erst durch den Konflikt mit dem Bürgermeister entstanden. Entsprechend zählen die Krankheitskosten auch zu den Werbungskosten. Ob der Bürgermeister den Mann tatsächlich gemobbt hat, oder der Mann es nur so empfunden hätte, spiele in diesem Fall keine Rolle.

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

bbh logo kleinDie Neuregelung zur Nichtabziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist grundsätzlich ab 2013 anzuwenden. Das Finanzgericht Münster hat jedoch festgestellt, dass aus Gründen der unzulässigen Rückwirkung die Neuregelung erst ab Verkündigung des Gesetzes dazu, also am 30.06.2014 zur Anwendung kommen darf. Eine Anfrage bei der Bundesregierung zur Klärung dieses Umstandes brachte jedoch keine klare Aussage. Inwieweit die Finanzverwaltung jedoch auch für offene Fälle diese Neuregelung zur Anwendung bringen sollte, brachte ebenfalls keine deutliche Klärung. Für Veranlagungszeiträume vor 2013 ist die Rechtsprechung des BFH anwendbar, der diese Kosten ausdrücklich zum Abzug zulässt.

Häuslicher Telearbeitsplatz

bbh logo kleinDem Kläger wurde vom zuständigen Finanzgericht der Abzug der Aufwendungen für den häuslichen Telearbeitsplatz verweigert. Der Abzug ist dann nicht möglich, wenn am Feierabend oder auch am Wochenende dort Arbeiten verrichtet werden, die auch an dem anderen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Das Argument des störungsfreien Arbeitens allein kann den Abzug auch nicht im Rahmen des Höchstbetrages eröffnen. Der Angestellte einer Bank hatte damit keinen Ansatz der Kosten, obwohl der Arbeitgeber einen Zuschuss gezahlt hatte.

HINWEIS: Da aber der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde die Revision zugelassen (siehe auch aktuelles Verfahren vor dem BFH unter Az VI R 40/12).