Steuerformulare und Änderungen

Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung und Anpassung der Vordrucke an das notwendige Datenformat. Im Großen und Ganzen füllen die Formulare dadurch mehr Seiten. Folgende weitere inhaltliche Formularänderungen gibt es außerdem:

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vor der Zeile 10 wird für die Gewährung eines Hinterbliebenen-Pauschbetrags klargestellt, dass der Bezug von Witwen/Witwerrenten nicht ausreichend ist.

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen wurde der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück in der Aufzählung der Anleitung mit aufgenommen.

In der Anlage Sonstige wurde Zeile 18 geändert, da nur noch vollständig auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden kann.

Gleichlautend wurde dies in der Anlage SO in Zeile 18 und 62 angepasst. An zwei verschiedenen Stellen sind außerdem Angaben zu Einkünften aus virtuellen Währungen zu machen (Zeilen 10ff./Zeile 41ff.). Zudem ist in der Anlage SO noch die Abfrage nach der Gas- und Wärmepreisbremse enthalten, die allerdings nicht mehr ausgefüllt werden muss.

In der Anlage N wurde die Zeile 10 hinzugefügt. In diese ist eine Kennziffer einzutragen, wenn der Arbeitslohn aufgrund der Firmenwagenbesteuerung vom übermittelten Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung abweicht, also z.B. bei Einzelbewertung mit 0,002 % statt 0,03 % in der Lohnabrechnung. Auch die Werbungskosten wurden angepasst an die neue Rechtslage, z.B. beim Homeoffice. Außerdem sind die Angaben zur doppelten Haushaltsführung nun in eine separate Anlage Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

In der Anlage Kap wurde eine neue Zeile 27a für die Minderung des Betrags bei Hinzurechnungsbesteuerung eingefügt wie auch zwei neue Zeilen 32a und 32b, in der man den Antrag auf die Anwendung des tariflichen Steuersatzes auf Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung widerrufen kann.

Die grundsätzlich unverändert gebliebene Anlage V wurde ergänzt um weitere Anlagen. In der Anlage V-FeWo sind Angaben zu Vermietung von Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermietungen zu machen. Zusätzlich sind in der Anlage V Sonstiges Angaben zu Grundstücksgemeinschaften, zu Untervermietungen sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, anderem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen sowie Überlassung von Rechten zu machen.

In der Anlage R sind Änderung zum maßgeblichen Geburtsdatum anderer Personen zu finden.

Gaspreisbremse und Steuererklärung

Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Regelung zur Besteuerung der Gaspreisbremse wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 wieder gestrichen.

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Formularvordrucke und auch die Anleitungen bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert waren. Somit findet man in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) für das Jahr 2023 auch noch eine Zeile 17, in der die Soforthilfe Dezember 2022 mit dem Bruttobetrag eingetragen werden soll. Auch in der dazugehörigen Anleitung wird die Eintragung noch ausführlich erläutert. Steuerpflichtige sollten sich davon nicht verwirren lassen und können auf die Angaben verzichten.

Aufgrund des hohen Aufwands wurde auf die einkommensabhängige Versteuerung nun doch verzichtet. Steuerpflichtige, die Ihre Erklärungen elektronisch über „Mein ELSTER“ erstellen, finden die Abfrage zur Gaspreisbremse ebenfalls noch. Sie soll aber bis zum Quartalsende nicht mehr enthalten sein.

Überblick 2024 für Arbeitnehmer

Was ist steuerlich relevant für Arbeitnehmer im neuen Jahr? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen:

  • Nicht steuerlich beratene Arbeitnehmer (keine Landwirte) mit Pflichtveranlagung müssen ihre Steuererklärungen 2023 bis zum 02.09.2024 einreichen.
    Bei einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern (keine Landwirte), die durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden, wird in 2024 die Steuererklärung 2022 fällig (Frist = 31.07.2024)
  • Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann bis zum 31.12.2024 noch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 (bis 2023) freiwillig abgegeben werden.
  • Die Arbeitslohngrenzen für eine Pflichtveranlagung sind ebenfalls gestiegen auf 12.870 Euro bzw. 24.510 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Der Grundfreibetrag bis zu dem keine Einkommensteuer fällig wird, ist auf 11.604 Euro gestiegen.
  • Analog erhöht sich damit auch der Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG auf 11.604 Euro.
  • Außerdem ist der Kinderfreibetrag auf 9.312 Euro angehoben wurden.
  • Einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent gibt es in 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro.
  • Die „Nullzone“ beim Solidaritätszuschlag wurde für 2024 weiter angehoben auf 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung)
  • Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigt auf 40.000 Euro (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
  • Die Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro pro Monat.
  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2024 = 12,41 Euro brutto je Stunde.
  • Für 2024 wurden die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen angepasst.
  • Die steuerlichen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurden verbessert.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen, die steuerfreien Höchstbeiträge und die Sachbezugswerte haben sich erhöht.
  • Eine Fünftelregelung für Abfindungen ist nach wie vor beim Lohnsteuerabzug möglich, da das Wachstumschancengesetz noch nicht beschlossen wurde.
  • Die Umzugskostenpauschalen steigen zum 01.03.2024.
  • Wohn-Riester-Verträge können ab 2024 auch für den Einbau einer Wärmepumpe verwendet werden.

Weihnachtsfrieden 2023

Auch in diesem Jahr werden einige Bundesländer den Weihnachtsfrieden wahren und in der Weihnachtszeit keine belastenden Maßnahmen durchführen.

Nordrhein-Westfalen: vom 17.12.2023 bis 31.12.2023
Hessen: vom 20.12.2023 bis 31.12.2023
Thüringen: vom 21.12.2023 bis 26.12.2023
Bayern: vom 21.12.2023 bis 01.01.2024
Rheinland-Pfalz: vom 11.12.2023 bis 01.01.2024
Niedersachsen: vom 18.12.2023 bis 26.12.2023
Brandenburg: vom 22.12.2023 bis 29.12.2023
Sachsen: vom 24.12.2023 bis 01.01.2024
Baden-Württemberg: vom 25.12.2023 bis 31.12.2023
Mit dem Weihnachtsfrieden stellt die Finanzverwaltung sicher, dass Bürger eine möglichst ungestörte Weihnachtszeit verbringen können. In dieser Zeit werden keine Betriebsprüfungen eingeleitet und keine Prüfungsberichte versandt. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet.
Dies gilt jedoch nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Säumniszuschläge, Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. drohende Verjährung).
Steuerbescheide werden durchgehend verschickt. Auf diese Weise können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Erste Tätigkeitsstätte

Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende Zuordnung eines Arbeitnehmers nicht allein daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und im Übrigen außerhalb dieser Einrichtung tätig wird.

Eine solche Zuordnung liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einrichtung nur gelegentlich für Besprechungen nutzt. Zudem impliziert die Anwendung der 0,03 % Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens nicht automatisch eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsrechtliche Festlegung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall war zwar bei einem Außendienstmitarbeiter ein Einstellungsort im Arbeitsvertrag angegeben. Dieser stellte allerdings keine Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer kürzte bei seiner Einkommensteuererklärung den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten geldwerten Vorteil von 0,03 % und begehrte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen. Vor dem BFH bekam er in letzter Instanz Recht (BFH vom 14.09.2023 Az. VI R 27/21).

Liebhaberei und PV-Anlage

Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.

Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.

Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.

Härteausgleich und Energiepreispauschale

Wie wir bereits im Sommer berichtet hatten, war es fraglich, ob die Energiepreispauschale unter den Härteausgleich fallen könnte, wenn diese nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist. Liegen bei Arbeitseinkünften noch solche Nebeneinkünfte von insgesamt bis zu 410 Euro vor, fallen diese aus der Besteuerung heraus, bis 820 Euro ergibt sich durch die Abschmelzung des Betrags ebenfalls eine Begünstigung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Frage nun bejaht und am 17.10.2023 auch die entsprechenden FAQ auf der Homepage aktualisiert. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

Bisher wurde der Härteausgleich jedoch nicht automatisch berücksichtigt. Fraglich ist daher nun die Korrektur in den Fällen, in denen die Bescheide bereits bestandskräftig sind und diese nicht, wie empfohlen, mit Einspruch offen gehalten wurden.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass vor dem FG (Finanzgericht) Münster ein Verfahren zur Besteuerung der Energiepreispauschale geführt wird unter dem Az. 14 K 1425/23. Sofern daher Bescheide mit Einspruch offen gehalten werden, kann auf dieses Verfahren hingewiesen werden. Da es aber noch kein anhängiges Verfahren vor dem BFH gibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verfahrensruhe. Trotzdem sollte man um ein Ruhen des Verfahrens ersuchen, die Reaktion der Finanzverwaltung könnte positiv ausfallen.

Homeoffice und Nebentätigkeit

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.

Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.

Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Stand: 7. Dezember 2022

Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz neben anderen Maßnahmen auch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag spürbar angehoben.

Ab 01.01.2023 gibt es ab dem ersten Kind monatlich 250 € je Kind. Die Staffelung von 219 Euro fürs erste Kind, 225 € fürs zweite Kind und 250 € für jedes weitere Kind gilt somit nur noch bis 31.12.2022.

Der Kinderfreibetrag wird bereits für 2022 rückwirkend erhöht von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Er wird ab 2023 weiter angepasst auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.182 Euro. Dies sind die Jahresbeträge pro Kind und Anspruchsberechtigten. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, so ist der Freibetrag monatlich anzusetzen. Bei Zusammenveranlagung oder unter bestimmten Bedingungen verdoppelt er sich.

Fondsanteile und ESt

Stand: 21. November 2022

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert.

Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft.

Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung.

Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).