Kindergeld und Kinderfreibeträge

Stand: 7. Dezember 2022

Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz neben anderen Maßnahmen auch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag spürbar angehoben.

Ab 01.01.2023 gibt es ab dem ersten Kind monatlich 250 € je Kind. Die Staffelung von 219 Euro fürs erste Kind, 225 € fürs zweite Kind und 250 € für jedes weitere Kind gilt somit nur noch bis 31.12.2022.

Der Kinderfreibetrag wird bereits für 2022 rückwirkend erhöht von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Er wird ab 2023 weiter angepasst auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.182 Euro. Dies sind die Jahresbeträge pro Kind und Anspruchsberechtigten. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, so ist der Freibetrag monatlich anzusetzen. Bei Zusammenveranlagung oder unter bestimmten Bedingungen verdoppelt er sich.

Fondsanteile und ESt

Stand: 21. November 2022

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert.

Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft.

Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung.

Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).

Energiepreispauschale und Rentner

Stand: 3. November 2022

Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wie beabsichtigt in Kraft treten.

Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland bekommen nun ebenfalls eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern sind die Rentenkassen. So sollen bis 15.12.2022 alle EPP für Bestandsrenter/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Nur Neurentner/innen müssen mit der Auszahlung bis zum zweiten Auszahlungstermin bis Anfang Januar warten. Auch diese EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Allerdings soll sie ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die steuerliche Auswirkung und Belastung mit Einkommensteuer hängt aber von der individuellen Situation ab.

AMBULANTE PFLEGE- UND BETREUUNGSLEISTUNGEN

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen.

Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat (BFH, Urteil v. 12.4.2022 – VI R 2/20).

Kinderbonus 2022

Stand: 1. Juli 2022

Alle Kindergeldberechtigten erhalten auch im Jahr 2022 einmalig einen zusätzlichen Kinderbonus ausbezahlt. Pro Kind beträgt dieser 100 €. Dies gilt für Kinder, für die im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung soll noch im Juli erfolgen.

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Rentenerhöhung und Steuererklärung

Stand: 1. Juli 2022

Das dickste Rentenplus seit Beginn der Rentenversicherung, hat die Bundesregierung den Ruheständlern beschert. Dies folgt zwar einem Jahr mit minimaler Erhöhung und auch die Lebenshaltungskosten sind enorm gestiegen, kann aber trotzdem bei vielen Rentnern zu einem höheren zu versteuernden Einkommen führen. Knackpunkt ist das zu versteuernde Einkommen in Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung. Diese wurde grundlegend geändert.

Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil für jedes Jahr des Renteneintritts. Der steuerfreie Teil wird im ersten vollen Jahr der Rentenzahlung festgeschrieben. Erhöhungen in den Folgejahren wirken sich deshalb immer voll und nicht nur zum Teil aus. Und obwohl auch der Grundfreibetrag für 2022 rückwirkend auf 10.347 € angehoben wurde, trifft es immer mehr Rentner/innen, bei denen Einkommensteuer anfällt. Auch wird ein höherer Anteil der Neurentner/innen in die Steuerpflicht fallen, denn diese starten 2022 mit einem Besteuerungsanteil von 82 %. Auch wer bisher keine Steuererklärung abgeben musste, sollte daher seine einkommensteuerliche Situation im Blick haben und ggf. überprüfen.

Homeofficepauschale 2022

Stand: 1. Juli 2022

Für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige (Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige) eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben (kein Aufsuchen einer anderen beruflichen/betrieblichen Betätigungsstätte!), kann ein pauschaler Betrag von 5 € abgezogen werden, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Anwendungszeitraum: für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

Bescheinigung für energetische Sanierung

Stand: 30. Juni 2022

Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen wurde eine steuerliche Förderung eingeführt.

So werden zwei Jahre lang jeweils 7 % und im dritten Jahr 6 % der gesamten Maßnahme begünstigt. Bis zu 40.000 € Steuerermäßigung können so pro Einzelfall möglich sein. Dies gilt für alle Maßnahmen, die von 2020 – 2029 fertig gestellt wurden bzw. werden.
Voraussetzungen dafür sind die Ausführung durch ein Fachunternehmen, besondere Rechnungsanforderungen, die Zahlung via Überweisung an den Leistenden und ein Gebäudealter von über 10 Jahren. Außerdem muss das leistende Fachunternehmen eine Bescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen.
Laut einer internen Verfügung kann das Finanzamt grundsätzlich von der Richtigkeit der Bescheinigung ausgehen. Wenn aber beim Abgleich der Bescheinigung mit der Rechnung im Einzelfall Zweifel an der Korrektheit vorliegen, darf das Finanzamt die Steuerermäßigung versagen. Ein Abgleich der Bescheinigungen und Rechnungen ist daher immer empfehlenswert.

Außergewöhnliche Belastung und Vorläufigkeit

Stand: 28. Juni 2022

Bei Krankheit und Pflege kann man Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigen, nachdem ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung berücksichtigt wurde.

Diese ist abhängig von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Da zuletzt die noch offenen Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung vor dem BFH entschieden wurden und die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde, verbleibt es bei der geltenden Regelung. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden entfällt ab sofort. Verfahrensruhe bei einem Einspruch ist ebenfalls nicht mehr gegeben.