Lohnsteuerhilfe und Photovoltaikanlagen

Stand: 6. März 2023

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht.

(Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 – FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Photovoltaikanlage – Beratungsbefugnis erweitert

Stand: 10. Februar 2023

Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. In diesem Zusammenhang passte der Gesetzgeber auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an: Lohnsteuerhilfevereine können Betreiber einer PV-Anlage als Mitglied einkommensteuerlich betreuen – und das rückwirkend ab 1. Januar 2022 und damit für die Steuererklärung 2022.

Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet.

Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.

Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine betrifft alleine die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung; dieser Verpflichtung muss der Betreiber der PV-Anlage bei Bedarf entweder selbst oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachkommen.

Mobilitätsprämie und Gesetzesänderungen

Stand: 16. Januar 2023

Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt.

Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen.

Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.

Einkommensteuererklärung für 2017: Abgabefrist bis Ende des Jahres

Wer keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hat, sollte sich beeilen. Denn diese kann für das Veranlagungsjahr 2017 noch bis zum Ende des Jahres abgeben und erhält womöglich Geld vom Staat zurück.

Die Frist läuft grundsätzlich zum 31. Dezember 2021 ab. Bis dahin muss die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen.
Anders aber, wenn eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. So ist bis Ende des Jahres sogar noch eine Steuerfestsetzung für 2014 vom Finanzamt möglich. Die Abgrenzung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung ist allerdings nicht immer einfach. Eine Abgabeverpflichtung kann sich aufgrund vieler Sachverhalte ergeben (z.B. Ehegatten mit Arbeitslöhnen nach den Steuerklassen 3 und 5, positive Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (u. a. Arbeitslosengeld und Krankengeld) über 410 €, oder auch Erstattungszinsen des Finanzamts etc.). Ob sich im Ergebnis eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung ergibt, ist dabei nicht wichtig.
Zu beachten ist außerdem: Anders als bei der Antragsveranlagung reicht es allerdings bei einer Pflichtveranlagung nicht aus, die Einkommensteuererklärung kurz vor Ende des Jahres abzugeben. Da hier für das Jahr 2014 zum 31. Dezember 2021 Festsetzungsverjährung eintritt, ist es nämlich erforderlich, dass das Finanzamt vor Ablauf der Frist einen Einkommensteuerbescheid erlässt. Die Abgabe alleine zur genannten Frist, reicht also hier noch nicht aus. Dies sollte bei einer Abgabe kurz vor Ende der Frist unbedingt beachtet werden.

Steuererklärung 2012: Abgabetermin 31.05.2013

Der alljährliche Abgabetermin nähert sich mit der Frage verbunden: Wer muss denn als Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen? Grundsätzlich geben Arbeitnehmer nur auf Antrag eine Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfristen (vier Jahre) ab. Werden aber neben den Arbeitslohneinkünften noch andere Einkünfte mit mehr als 410 EUR bezogen, wird die Antragsmöglichkeit zur Pflicht. Zu den weiteren Einkünften gehören beispielsweise auch Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Sofern Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V abgerechnet wurden, ergibt sich ebenfalls eine Steuererklärungspflicht. Seit der Abgeltungsteuer ergibt sich aus den Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Abgabeverpflichtung mehr. Hier sollte ggf. überprüft werden, ob nicht eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung zur (teilweisen) Erstattung von bereits einbehaltener Abgeltungsteuer führen kann.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen – Was ist zumutbar?


Werden in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten angesetzt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden. Erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand. Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht. Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.
 

HINWEIS:
In der Steuererklärung sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.

Steuererklärung

Die Steuererklärung oder Einkommensteuererklärung ist auch unter dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich bekannt.

Der Arbeitgeber berechnet bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer, behält diese vom Bruttolohn ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab.

Dieser vorab berechneten Steuerzahllast steht die im nachhinein festgesetzte, tatsächliche Steuerzahllast gegenüber. Bei der Festsetzung der tatsächlichen Steuerzahllast werden die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Zahlreiche Faktoren wie z.B. Familienstand, Kinder, Entfernung zur Arbeitsstätte, Versicherungen können die Höhe der Steuerbelastung beeinflussen. Eine Übersicht der wichtigsten für die Steuererklärung benötigten Unterlagen finden Sie in unserer Checkliste.

Die während des Jahres einbehaltene Steuer wird bei der späteren Abgabe der Steuererklärung wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet, daher der Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“.

Wenn also während des Jahres zuwenig Lohnsteuer abgeführt wurde, kann es auch zu Nachzahlungen kommen. Deshalb ist eine individuelle Beratung in einem persönlichen Gespräch durch nichts zu ersetzen.