Der alljährliche Abgabetermin nähert sich mit der Frage verbunden: Wer muss denn als Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen? Grundsätzlich geben Arbeitnehmer nur auf Antrag eine Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfristen (vier Jahre) ab. Werden aber neben den Arbeitslohneinkünften noch andere Einkünfte mit mehr als 410 EUR bezogen, wird die Antragsmöglichkeit zur Pflicht. Zu den weiteren Einkünften gehören beispielsweise auch Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Sofern Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V abgerechnet wurden, ergibt sich ebenfalls eine Steuererklärungspflicht. Seit der Abgeltungsteuer ergibt sich aus den Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Abgabeverpflichtung mehr. Hier sollte ggf. überprüft werden, ob nicht eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung zur (teilweisen) Erstattung von bereits einbehaltener Abgeltungsteuer führen kann.
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Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften
Eine bestandskräftig gewordene Steuererklärung kann trotzdem noch zu einer Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften führen. Im Urteilsfall wurden Kapitaleinkünfte nacherklärt, um die Erstattung der Abgeltungsteuer zu erreichen. Es sollte die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung erfolgen. Aus dem Urteilsfall ist zu entnehmen, dass eine Günstigerprüfung bei nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur bis zur Bestandskraft, sondern bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist möglich ist.