Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

Stand: 4. Februar 2022

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die Möglichkeit zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften mit einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck.

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die betreffenden Bundesländer den neuen Vordruck für 2021 veröffentlicht. In diesem sind nur noch die Angaben zu machen, die dem Finanzamt noch nicht elektronisch von dritter Seite vorliegen, wie z.B. Spenden, Handwerkerleistungen usw. Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn neben den Renten- und Ruhestandsbezügen andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte vorliegen.

Rentner und Steuererklärung

Die Rentenerhöhung ab Juli 2020 hat neben einer höheren Steuerbelastung von bisher schon steuerlichen Rentner*innen auch zur Folge, dass insgesamt rund 50.000 Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ab dem 1. Juli 2020 sind die Renten in den alten Ländern um 3,45 % und in den neuen Ländern sogar um 4,20 % gestiegen.

Diese sicherlich erfreuliche Entwicklung hat aber auch eine steuerliche Kehrseite. Die Besteuerung von Renten richtet sich in der Regel nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, hat lebenslang grundsätzlich lediglich die Hälfte seiner Rente zu besteuern. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil steigt allerdings für Neurentner von Jahr zu Jahr an, sodass Senior*innen, die im vergangenen 2020 in Rente gegangen sind, bereits 80 % ihrer Rente er Steuer zu unterwerfen haben. Hiervon abweichend werden Rentenerhöhungen allerdings bei allen Rentner*innen stets in vollem Umfang besteuert. Da die Rentenbesteuerung aktuell auf dem Prüfstand steht, werden die Steuerbescheide diesbezüglich allerdings vorläufig durchgeführt.

Über 7 Millionen der 21,8 Millionen Altersrentner*innen in Deutschland sind bereits heute einkommensteuerpflichtig. Alleine die Rentenerhöhung im Juli 2020 führt dazu, dass rd. 50.000 weitere Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Frist hierfür läuft am 1. Nov. 2021 ab. Sollte ein steuerlicher Berater bzw. Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt werden, ist noch bis Ende Mai 2022 Zeit.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr 2020 den Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt. Ob dann allerdings tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt auch davon ab, ob steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen (Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten etc.) angefallen sind, die bei der Steuerberechnung in Abzug gebracht werden können. Daher ist eine pauschale Aussage zur Steuerbelastung nicht möglich. Es ist vielmehr immer eine individuelle Einzelberechnung erforderlich.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

Stand: 4. Februar 2022

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die Möglichkeit zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften mit einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck.

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die betreffenden Bundesländer den neuen Vordruck für 2021 veröffentlicht. In diesem sind nur noch die Angaben zu machen, die dem Finanzamt noch nicht elektronisch von dritter Seite vorliegen, wie z.B. Spenden, Handwerkerleistungen usw. Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn neben den Renten- und Ruhestandsbezügen andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte vorliegen.

Ausfüllhilfe für Rentner

Nicht nur Rentner, sondern auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können den neuen Service der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Auf Antrag stellt die Rentenversicherung eine Bescheinigung aus, in der angegeben ist, welche Beträge in welcher Zeile der „Anlage R“ und der „Anlage Vorsorgeaufwand“ zu erfassen sind. Beim Antrag, der per Brief, Fax, E-Mail oder telefonisch bestellt werden kann, sind folgende Besonderheiten zu beachten:
– Rentenversicherung-Nr. ist anzugeben
– je eine Bescheinigung für jede einzelne Rente
– bei Ehegatten muss jeder Ehepartner anfordern
– wer einmal beantragt hat, erhält die Bescheinigung auch in den Folgejahren automatisch

 

HINWEIS: Durch die Übernahme der Daten der Bescheinigung werden Rückfragen des Finanzamtes vermieden. In der Bescheinigung werden die übermittelten Daten an die Finanzverwaltung eins zu eins wiedergegeben.