Kindergeld und Kinderfreibeträge

Stand: 7. Dezember 2022

Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz neben anderen Maßnahmen auch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag spürbar angehoben.

Ab 01.01.2023 gibt es ab dem ersten Kind monatlich 250 € je Kind. Die Staffelung von 219 Euro fürs erste Kind, 225 € fürs zweite Kind und 250 € für jedes weitere Kind gilt somit nur noch bis 31.12.2022.

Der Kinderfreibetrag wird bereits für 2022 rückwirkend erhöht von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Er wird ab 2023 weiter angepasst auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.182 Euro. Dies sind die Jahresbeträge pro Kind und Anspruchsberechtigten. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, so ist der Freibetrag monatlich anzusetzen. Bei Zusammenveranlagung oder unter bestimmten Bedingungen verdoppelt er sich.

Kindergeld beim Sparkassenfachwirt

Das Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Anspruch auf Kindergeld führen, so dass FG Münster (Az. 13 K 1161/17). Demnach kann ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, welches nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Im Urteilsfall vertrat das FG die Auffassung, das beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Banklehre und anschließendes Studium). Revision zum BFH wurde aber zugelassen.

Kindergeld bis Abschluss Berufsziel

Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht dann schon beendet, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufsqualifzierenden Abschluss erreicht hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Im Urteilsfall wurde das Berufsziel „Immobilienfachwirtin“ angestrebt, welches eine Ausbildung zur Immobilienkauffrau und im Anschluß daran eine mind. einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre erforderte. Die Ablehnung der Kindergeldfest-setzung wurde durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. 5 K 2388/15 nrkr) aufgehoben. Dieses vertrat die Auffassung, dass die Erstausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ ende, so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewähren sei.

Kindergeld bei gemeinsamem Haushalt

Der BFH hat sich zur Frage des Kindergeldanspruches im Falle von nicht verheirateten aber zusammenlebenden Elternteilen geäußert. Im Einzelnen ist zu ermitteln, welche Bar- bzw. Unterhaltsaufwendungen an den betreuenden Elternteil erbracht wurden. Dabei kann nicht von einem Erfahrungswert ausgegangen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das vorhandene Einkommen jeweils zur Hälfte zur Verfügung steht. Es gilt das Zufluss Prinzip bei der Frage, wie die anteiligen aufgeteilt werden müssen, so der BFH in einem Urteil vom 11.04.2013 (veröffentlicht am 10.07.2013).

Kindergeld: Familienkassen

Die Bundesagentur für Arbeit teilte im Rahmen einer Presseinformation die Neustrukturierung der Familienkassen ab Mai 2013 mit. Diese wurden zu insgesamt 14 Familienkassen zusammengefasst. Die bisherigen Familienkassen bleiben aber als Außenstellen erhalten. Durch die Maßnahme verspricht man sich einen Ausgleich von Belastungsschwankungen und schnellere Bearbeitungszeit von Kindergeldanträgen. Die Zuständigkeitsbereiche bleiben wie bisher bestehen. Über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit kann ein Ortsverzeichnis der Familienkassen eingesehen werden.

Neue Merkblätter für Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die neuen Kindergeld-Merkblätter 2013 veröffentlicht. Diese stehen auf den Internetseiten des BZSt in der Rubrik Kindergeld (unter dem Punkt Familienkassen oder Kindergeldberechtigte) zum Download bereit. Die Merkblätter stellen einen praxisgerechten Überblick über die Neuregelungen im Kindergeldrecht dar. Die neuesten Regelungen zum Einkommensteuerrecht und die damit verbundene Auffassung der beteiligten Kindergeldstellen werden so nachvollziehbar wiedergegeben.

Volljähriges behindertes Kind

Nach dem BFH-Urteil vom 12.12.2012 muss ein behinderungsbedingter Mehrbedarf bei einem volljährigen behinderten Kind dem Grunde und der Höhe nach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Fehlen dazu die Nachweise, ist der Mehrbedarf der Höhe nach zu schätzen. Im Urteilsfall wurden die mit der Behinderung im Zusammenhang stehenden Kosten im Wege der Eingliederungshilfe durch einen Sozialleistungsträger übernommen. Die gewährte Eingliederungshilfe ist einerseits als Leistung eines Dritten bei dem zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.

HINWEIS:
Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen ist dann zu gewähren, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Kindergeld für volljährige Kinder ab 2012

Seit dem Jahr 2012 sind die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht mehr maßgeblich, wenn es volljährig ist und sich in Ausbildung befindet. Nach einem Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 gilt dies auch im Zusammenhang mit einem volljährigen verheirateten Kind in Bezug auf die Einkünfte und Bezüge des Ehemannes. Die volljährige verheiratete Tochter befand sich in Berufsausbildung und die Eltern beantragten Kindergeld. Die Kindergeldstelle lehnte mit der Begründung ab, da vorrangig der Ehemann für den Unterhalt verantwortlich sei und nicht nachgewiesen wurde, dass die Einkünfte und Bezüge des Ehemannes nicht ausreichend vorhanden waren (sog. Mangelfall). Das Gericht sieht den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze als generell gegeben an und gewährte Kindergeld. Der Senat hat jedoch ausdrücklich die Revision beim BFH zugelassen.