Mit Urteil vom 09.03.2017 (Az. VI R 16/16) hat der BFH zur Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen entschieden. Demnach gilt, dass bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33 a Abs. 1 EStG keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG gesetzlich unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen sind.
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Kindergeld bei gemeinsamem Haushalt
Der BFH hat sich zur Frage des Kindergeldanspruches im Falle von nicht verheirateten aber zusammenlebenden Elternteilen geäußert. Im Einzelnen ist zu ermitteln, welche Bar- bzw. Unterhaltsaufwendungen an den betreuenden Elternteil erbracht wurden. Dabei kann nicht von einem Erfahrungswert ausgegangen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das vorhandene Einkommen jeweils zur Hälfte zur Verfügung steht. Es gilt das Zufluss Prinzip bei der Frage, wie die anteiligen aufgeteilt werden müssen, so der BFH in einem Urteil vom 11.04.2013 (veröffentlicht am 10.07.2013).