Unterhaltshöchstbetrag

Mit Urteil vom 09.03.2017 (Az. VI R 16/16) hat der BFH zur Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen entschieden. Demnach gilt, dass bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33 a Abs. 1 EStG keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG gesetzlich unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen sind.