Nutzungsdauer von Gebäuden

Nutzungsdauer von Gebäuden


Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer möglich. Den Nachweis dafür muss der Steuerpflichtige erbringen.

Der Bundefinanzhof (BFH) musste kürzlich in einem Streitfall entscheiden, bei dem die Steuerpflichtige in ihrer Erklärung eine Gebäude-Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt hatte. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beauftragte das Finanzgericht im darauffolgenden Klageverfahren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In dem von diesem nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zugrunde gelegten Gutachten, hatte das Gebäude noch eine Nutzungsdauer von 19 Jahren.

Außerdem begehrte die Klägerin im Gerichtsverfahren erstmals höhere Anschaffungskosten. Sie erhöhte diese um einen vorangegangenes Nießbrauchsrecht, welches sie bisher nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzgericht berücksichtigte zugunsten der Klägerin die Nutzungsdauer laut Gutachten und die höheren Anschaffungskosten.

Das beklagte Finanzamt ging in Berufung. Vor dem BFH hatte zwar der Nießbrauch als Anschaffungskosten nicht bestand, die kürzere Nutzungsdauer jedoch schon. Eine weitere Einschränkung zur Ermittlung einer tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer ließe sich laut Gericht nicht klar aus dem Gesetz ableiten, so dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne.

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen


Bei der Beantragung der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim, kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerzahlern. Aus diesem Grund hat das BMF nun einen Fragen-Antworten-Katalog zu § 35c EStG veröffentlicht:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Klimaschutz/steuerliche-foerderung-energetischer-gebaeudesanierungen.html

Wer aber die zum 01.01.2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in Anspruch nimmt, also angespartes Riester-Kapital zur Finanzierung der Kosten für die energetische Sanierung des Eigenheims entnimmt, darf nicht zusätzlich die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG beantragen.

Job-Netzwerke und Werbungskosten


In der Arbeitswelt werden die Chancen durch gute Kontakte und ein weltweites Netzwerk erhöht, an gute Jobs zu kommen und die Karriereleiter nach oben zu klettern. Hierzu werden die Netzwerk-Portale Xing oder LinkedIn immer beliebter. Für die Nutzung fallen Gebühren an, die Nutzung der kostenlosen Basisfunktion ist nur beschränkt möglich. Arbeitnehmer können daher die Gebühren für diese Portale als Werbungskosten absetzen. Auf Nachfrage des Finanzamtes muss aber ggf. die jeweilige berufliche Veranlassung (Jobsuche, Akquise von Aufträgen, berufliche Fortbildung o.ä.) dargelegt werden können. Sofern keine aktive Jobsuche betrieben wird, dann ist dennoch ein Werbungskostenabzug möglich, denn in den Job-Netzwerken werden auch branchenbezogene News veröffentlicht. Dies ist vergleichbar mit dem Lesen von Fachzeitschriften, die steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Gartenarbeit steuerlich absetzen

Gartenarbeit steuerlich absetzen


Privathaushalte können die Kosten für Handwerker, Gärtner etc. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus wird aber nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück ausgeführt werden.

Wer Gartenarbeiten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 EUR fallen. Hierzu zählen Kosten für Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten sowie das Entfernen von Laub. Wer seinen Garten umgestalten oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR, geltend machen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute einen Carport bauen, Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts.

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung gilt hier nicht.

Trennung und gemeinsame Wohnung


Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat entschieden, dass ein Getrenntleben auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich ist. Bei Trennung schulden sich die Eheleute gegenseitig Auskunft über ihr Vermögen und zwar zum Zeitpunkt der Trennung. Hierüber wurde im Urteilsfall gestritten. Beide Eheleute waren ihrer drei Kinder wegen im selben Einfamilienhaus geblieben. Der Mann wohnte im Keller, die Frau weiter oben. Ob es sich hierbei um eine Trennung handelte, entschied das Gericht: Ja. Getrennt leben in einer gemeinsamen Wohnung ist möglich, denn ein freundschaftlicher, vernünftiger Umgang miteinander schließt eine Trennung nicht aus.

Energiepreispauschale und Steuerpflicht


Regelmäßig wurde die staatliche Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhielt die Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung wieder zurück. Ein Steuerpflichtiger sah daher nicht ein, dass er die Mehreinnahme als Arbeitslohn versteuern müsste und zog vor Gericht.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage jedoch abgewiesen, da es keine Notwendigkeit eines Zusammenhangs mit der Arbeitsleistung sah (Az. 14 K 1425/23). Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt. Offene Bescheide bzw. Einspruchsverfahren sollten daher weiterhin offen gehalten werden (Az. BFH VI R 15/24).

Gegen die Steuerpflicht der Energiepreispauschale von Rentnern ist ebenfalls ein Verfahren beim Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern anhängig (Az. 3 K 231/23).

Rentenerhöhung zum 01.07.2024

Rentenerhöhung zum 01.07.2024


Die Entwicklung der Rente richtet sich unter anderem nach dem Lohnniveau. Aufgrund steigender Löhne und Gehälter dürfen sich Rentner nun über ein sattes Plus zum 01. Juli 2024 freuen. Die Rente steigt das erste Mal einheitlich in allen Bundesländern um 4,57 Prozent. Erwerbsminderungsrentner oder Rentenbezieher, die zwischen 2001 und 03.06.2014 beginnende Erwerbsminderungsrenten erhalten zudem ein Extra-Plus.

Bereits seit Juli 2023 gelten bundeseinheitlich die gleichen Rentenwerte. Damit wurde die Angleichung der Renten zwischen Ost und West ein Jahr früher beendet als vorgesehen. Die aktuelle Anpassung läge damit laut Bundesregierung über dem Preisanstieg, was zudem auch langfristig der Fall sei.

Arbeitszimmer zusätzlich zum Büro

Arbeitszimmer zusätzlich zum Büro


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt.

FG Münster, Urt. v. 15.12.2023 – 12 K 1090/21 E, rkr.

Der Kläger hat seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit. Daher hatte er jeden dritten Dienstag frei. Er hatte einen Arbeitsplatz im Büro am Tätigkeitsort. Dieses nutzte er mit anderen Kollegen. Er hatte auch einen Schlüssel zum betrieblichen Gebäude. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung auch Kosten für ein betriebliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.

Die Klage vor dem FG Münster war nicht erfolgreich. Das vorliegende häusliche Arbeitszimmer stellte unzweifelhaft nicht den Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit dar. Es ist nur ein gekürzter Betrag von max. 1.250 € abzugsfähig, wenn dem Kläger kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. 

Vorfälligkeitsentschädigung bei Vermietung


Entsteht im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens, stellt sich die Frage, ob diese ebenso wie die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist danach ggf. lediglich im Rahmen der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Köln hatte über den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden, wenn der nach Tilgung des Darlehens verbleibende Erlös aus einer Veräußerung zur Entschuldung anderer Immobilien genutzt wurde und damit zu niedrigeren Werbungskosten bei den anderen Vermietungsobjekten führt.

Das Gericht entschied, dass ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten bei den verbleibenden Vermietungsobjekten möglich ist, wenn bereits bei Verkauf (z. B. im Kaufvertrag) unwiderruflich über den verbleibenden Betrag zur Tilgung eines Darlehens für ein bestimmtes anderes Objekt verfügt wird. Wird der Kaufpreis, wie im vorliegenden Fall, zunächst selbst vereinnahmt und erst darauffolgend über die Teilablösung einzelner Darlehen entschieden, überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung und ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ist nicht möglich.

Energetische Sanierung

Energetische Sanierung


Was als Abschluss der energetischen Maßnahme zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber im EStG nicht definiert. Hierunter versteht man, dass eine energetische Maßnahme erst dann i.S.v. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.

Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Maßnahme noch nicht abgeschlossen, wenn zwar der Einbau erfolgt ist, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist. Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 31/23 anhängig.