Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten


Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Kauf einer Immobilie ist genau zu prüfen, ob nachfolgendes zutrifft. Überschreiten die Kosten für solche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden können. In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung seine Beamten nun an, das Urteil des BFH (20.9.22, IX R 29/21) im Rahmen dieser Vorschrift anzuwenden. Der BFH hatte in diesem Urteil klargestellt, dass Mieterabfindungen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten einzustufen sind. Solche Mieterabfindungen sind vielmehr sofort abziehbar. Mieterabfindungen stellen keine Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i.S. v. anschaffungsnahen Herstellungskosten dar. Sie gehören nicht zu den „baulichen“ Maßnahmen. Die Verwendung der Präposition „für“ (Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Fahrzeit bei doppeltem Haushalt

Fahrzeit bei doppeltem Haushalt


Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 6. Februar 2024 entschieden.

Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte.

Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen.

Im Streitfall fielen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Beide lägen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten sei, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon sei bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.

Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

Kapitaleinkünfte und Verluste


Termingeschäfte an der Börse haben einem Steuerpflichtigen Verluste eingebracht, die der besonderen Verlustbeschränkung für Kapitaleinkünfte unterliegen. Es gilt hier seit dem Jahr 2021, dass nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus gleichen Geschäften und bis zur Höhe von 20.000 Euro möglich ist. Dies gilt entsprechend für nicht verrechnete und in das Folgejahr vorgetragene Verluste. Dementsprechend konnten im vorliegenden Fall nicht alle Verluste aus den Termingeschäften verrechnet werden, was zu einer höheren Steuerbelastung führte.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun die Vollziehung ausgesetzt, da es ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung hat. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. VIII B 113/23). Parallel ist zu diesem Thema noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVG) anhängig (Az. 2 Bvl 3/21).

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

Säumniszuschläge verfassungsgemäß


Die Anpassung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und -Erstattungen hat in den letzten Jahren auch die Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge in Zweifel gezogen. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH (Bundesfinanzhof) für diesen Fall jedoch nicht.

Die Höhe der Säumniszuschläge liegt damit weiterhin bei 1 Prozent je angefangenen Monat, was aufs Jahr gesehen immerhin satte 12 Prozent ausmacht. Die Entscheidungsgrundsätze zu den Steuernachzahlungszinsen ließen sich nicht auf die Säumniszuschläge übertragen. Der BFH hatte daher nun auch die Revision gegen ein Urteil vom FG (Finanzgericht) Düsseldorf aus dem Jahr 2021 als unbegründet zurückgewiesen (BFH vom 23.08.2023, Az. X R 30/21).

Steuerformulare und Änderungen

Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung und Anpassung der Vordrucke an das notwendige Datenformat. Im Großen und Ganzen füllen die Formulare dadurch mehr Seiten. Folgende weitere inhaltliche Formularänderungen gibt es außerdem:

Steuerformulare und Änderungen

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vor der Zeile 10 wird für die Gewährung eines Hinterbliebenen-Pauschbetrags klargestellt, dass der Bezug von Witwen/Witwerrenten nicht ausreichend ist.

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen wurde der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück in der Aufzählung der Anleitung mit aufgenommen.

In der Anlage Sonstige wurde Zeile 18 geändert, da nur noch vollständig auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden kann.

Gleichlautend wurde dies in der Anlage SO in Zeile 18 und 62 angepasst. An zwei verschiedenen Stellen sind außerdem Angaben zu Einkünften aus virtuellen Währungen zu machen (Zeilen 10ff./Zeile 41ff.). Zudem ist in der Anlage SO noch die Abfrage nach der Gas- und Wärmepreisbremse enthalten, die allerdings nicht mehr ausgefüllt werden muss.

In der Anlage N wurde die Zeile 10 hinzugefügt. In diese ist eine Kennziffer einzutragen, wenn der Arbeitslohn aufgrund der Firmenwagenbesteuerung vom übermittelten Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung abweicht, also z.B. bei Einzelbewertung mit 0,002 % statt 0,03 % in der Lohnabrechnung. Auch die Werbungskosten wurden angepasst an die neue Rechtslage, z.B. beim Homeoffice. Außerdem sind die Angaben zur doppelten Haushaltsführung nun in eine separate Anlage Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

In der Anlage Kap wurde eine neue Zeile 27a für die Minderung des Betrags bei Hinzurechnungsbesteuerung eingefügt wie auch zwei neue Zeilen 32a und 32b, in der man den Antrag auf die Anwendung des tariflichen Steuersatzes auf Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung widerrufen kann.

Die grundsätzlich unverändert gebliebene Anlage V wurde ergänzt um weitere Anlagen. In der Anlage V-FeWo sind Angaben zu Vermietung von Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermietungen zu machen. Zusätzlich sind in der Anlage V Sonstiges Angaben zu Grundstücksgemeinschaften, zu Untervermietungen sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, anderem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen sowie Überlassung von Rechten zu machen.

In der Anlage R sind Änderung zum maßgeblichen Geburtsdatum anderer Personen zu finden.

Streikgeld steuerpflichtig?

Bereits 1990 hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass Streikgelder nicht steuerbar sind.

Denn das Geld ist weder eine Gegenleistung für eine Leistung, noch eine Entschädigung. Also müssen auch keine Steuern darauf gezahlt werden. Zudem ist Streikgeld sozialversicherungsfrei.
Das Streikgeld erhöht nicht den Progressionsvorbehalt. Daher muss es auch nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Gaspreisbremse und Steuererklärung

Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Regelung zur Besteuerung der Gaspreisbremse wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 wieder gestrichen.

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Formularvordrucke und auch die Anleitungen bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert waren. Somit findet man in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) für das Jahr 2023 auch noch eine Zeile 17, in der die Soforthilfe Dezember 2022 mit dem Bruttobetrag eingetragen werden soll. Auch in der dazugehörigen Anleitung wird die Eintragung noch ausführlich erläutert. Steuerpflichtige sollten sich davon nicht verwirren lassen und können auf die Angaben verzichten.

Aufgrund des hohen Aufwands wurde auf die einkommensabhängige Versteuerung nun doch verzichtet. Steuerpflichtige, die Ihre Erklärungen elektronisch über „Mein ELSTER“ erstellen, finden die Abfrage zur Gaspreisbremse ebenfalls noch. Sie soll aber bis zum Quartalsende nicht mehr enthalten sein.

Überblick 2024 für Arbeitnehmer

Was ist steuerlich relevant für Arbeitnehmer im neuen Jahr? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen:

Überblick 2024 für Arbeitnehmer
  • Nicht steuerlich beratene Arbeitnehmer (keine Landwirte) mit Pflichtveranlagung müssen ihre Steuererklärungen 2023 bis zum 02.09.2024 einreichen.
    Bei einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern (keine Landwirte), die durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden, wird in 2024 die Steuererklärung 2022 fällig (Frist = 31.07.2024)
  • Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann bis zum 31.12.2024 noch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 (bis 2023) freiwillig abgegeben werden.
  • Die Arbeitslohngrenzen für eine Pflichtveranlagung sind ebenfalls gestiegen auf 12.870 Euro bzw. 24.510 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Der Grundfreibetrag bis zu dem keine Einkommensteuer fällig wird, ist auf 11.604 Euro gestiegen.
  • Analog erhöht sich damit auch der Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG auf 11.604 Euro.
  • Außerdem ist der Kinderfreibetrag auf 9.312 Euro angehoben wurden.
  • Einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent gibt es in 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro.
  • Die „Nullzone“ beim Solidaritätszuschlag wurde für 2024 weiter angehoben auf 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung)
  • Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigt auf 40.000 Euro (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
  • Die Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro pro Monat.
  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2024 = 12,41 Euro brutto je Stunde.
  • Für 2024 wurden die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen angepasst.
  • Die steuerlichen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurden verbessert.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen, die steuerfreien Höchstbeiträge und die Sachbezugswerte haben sich erhöht.
  • Eine Fünftelregelung für Abfindungen ist nach wie vor beim Lohnsteuerabzug möglich, da das Wachstumschancengesetz noch nicht beschlossen wurde.
  • Die Umzugskostenpauschalen steigen zum 01.03.2024.
  • Wohn-Riester-Verträge können ab 2024 auch für den Einbau einer Wärmepumpe verwendet werden.

Weihnachtsfrieden 2023

Auch in diesem Jahr werden einige Bundesländer den Weihnachtsfrieden wahren und in der Weihnachtszeit keine belastenden Maßnahmen durchführen.

Nordrhein-Westfalen: vom 17.12.2023 bis 31.12.2023
Hessen: vom 20.12.2023 bis 31.12.2023
Thüringen: vom 21.12.2023 bis 26.12.2023
Bayern: vom 21.12.2023 bis 01.01.2024
Rheinland-Pfalz: vom 11.12.2023 bis 01.01.2024
Niedersachsen: vom 18.12.2023 bis 26.12.2023
Brandenburg: vom 22.12.2023 bis 29.12.2023
Sachsen: vom 24.12.2023 bis 01.01.2024
Baden-Württemberg: vom 25.12.2023 bis 31.12.2023
Mit dem Weihnachtsfrieden stellt die Finanzverwaltung sicher, dass Bürger eine möglichst ungestörte Weihnachtszeit verbringen können. In dieser Zeit werden keine Betriebsprüfungen eingeleitet und keine Prüfungsberichte versandt. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet.
Dies gilt jedoch nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Säumniszuschläge, Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. drohende Verjährung).
Steuerbescheide werden durchgehend verschickt. Auf diese Weise können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Erste Tätigkeitsstätte

Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende Zuordnung eines Arbeitnehmers nicht allein daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und im Übrigen außerhalb dieser Einrichtung tätig wird.

Eine solche Zuordnung liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einrichtung nur gelegentlich für Besprechungen nutzt. Zudem impliziert die Anwendung der 0,03 % Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens nicht automatisch eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsrechtliche Festlegung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall war zwar bei einem Außendienstmitarbeiter ein Einstellungsort im Arbeitsvertrag angegeben. Dieser stellte allerdings keine Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer kürzte bei seiner Einkommensteuererklärung den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten geldwerten Vorteil von 0,03 % und begehrte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen. Vor dem BFH bekam er in letzter Instanz Recht (BFH vom 14.09.2023 Az. VI R 27/21).