Erste Tätigkeitsstätte

Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende Zuordnung eines Arbeitnehmers nicht allein daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und im Übrigen außerhalb dieser Einrichtung tätig wird.

Eine solche Zuordnung liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einrichtung nur gelegentlich für Besprechungen nutzt. Zudem impliziert die Anwendung der 0,03 % Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens nicht automatisch eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsrechtliche Festlegung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall war zwar bei einem Außendienstmitarbeiter ein Einstellungsort im Arbeitsvertrag angegeben. Dieser stellte allerdings keine Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer kürzte bei seiner Einkommensteuererklärung den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten geldwerten Vorteil von 0,03 % und begehrte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen. Vor dem BFH bekam er in letzter Instanz Recht (BFH vom 14.09.2023 Az. VI R 27/21).

Kein Abzug von Fitnessstudiobeiträgen

Stand: 6. März 2023

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen.

So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht. Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Fondsanteile und ESt

Stand: 21. November 2022

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert.

Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft.

Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung.

Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).

Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß?

Stand: 22. Februar 2022

Nach den Zinsen für Steuernachzahlungen bestehen nun auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge. Laut einem BFH-Beschluss seien die verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich der Nachzahlungszinsen auch auf Säumniszuschläge anwendbar, wenn sich die Zweifel auf den Zinsanteil der Säumniszuschläge beziehen und nicht darauf, dass diese als Druckmittel geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Münster hat einer Beschwerde des Finanzamts nicht abgeholfen, sondern dem BFH zur Entscheidung vorgelegt, da laut Finanzgericht keine teilweise Verfassungswidrigkeit einer Norm bestehen könne. Es hatte daher einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben.

AfA und Mieterabfindungen

Stand: 4. Februar 2022

AfA und Mieterabfindungen

Das Finanzgericht Münster behandelte Abfindungen an den Mieter im Anschluss an einen Grundstückserwerb als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Der Grundstückseigentümer hat den Mieter abgefunden, damit er eine Wohnungssanierung vornehmen kann. Da dies innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung passierte war das Finanzgericht der Meinung, die Abfindung gehöre aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Sanierung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese sind steuerlich zu prüfen, wenn Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung netto 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Dass es sich bei der Abfindung nicht um Instandhaltungs- oder Modernisierungskosten handelte, störte das Finanzgericht nicht und versagte einen Sofortabzug. Nun muss der BFH darüber entscheiden, denn gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.

Verbilligte Vermietung von Luxuswohnungen

Unter Luxuswohnungen versteht man Wohnungen, die besonders aufwendig gestaltet und ausgestattet sind. Werden diese verbilligt an Angehörige vermietet, ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Mietzins der ortsüblichen Miete entspricht.

Liegt dieser unter 66 % (50 % seit 2021), muss in eine entgeltliche und unentgeltliche Überlassung aufgeteilt werden. Die Werbungskosten sind nur anteilig zu berücksichtigen.
Im zweiten Schritt ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies gilt für eine Luxuswohnung unabhängig davon, ob der Mietzins unter oder über 66 % (unverändert in 2021) liegt. Bei Aufteilung der Überlassung ist eine Überschussvorhersage nur für den entgeltlichen Teil durchzuführen. Verluste werden nicht anerkannt, wenn die Vorhersage negativ ist. Ergibt sich ein Überschuss, so bleiben nur die Aufwendungen für den unentgeltlichen Teil unberücksichtigt. Liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor, ist auch die Prognose mit den kompletten Aufwendungen durchzuführen. Auch hier führt ein Totalverlust zur Nichtberücksichtigung der Verluste, im Gegensatz zu einer positiven Überschussprognose, bei der die Aufwendungen voll abgezogen werden können.
Aktuell ist beim BFH ein Verfahren anhängig, bei dem drei komplett finanzierte Einfamilienhäuser an die eigenen Kinder bzw. deren Ehegatten verbilligt vermietet werden. Die Wohnfläche beträgt weit mehr als 250 qm, womit die Merkmale einer Luxuswohnung vorliegen können. Strittig ist, ob hier bei entgeltlicher Vermietung (ab 66 % der ortsüblichen Miete) trotzdem eine Totalgewinnüberschussprognose erstellt werden muss.

Sponsoringkosten absetzen

Aufwendungen für ein Sponsoring können grundsätzlich Betriebsausgaben, Spenden oder aber auch nicht abzugsfähig sein.

Mit Geld oder Sachleistungen unterstützt werden sollen dabei Personen, Gruppen und Organisationen im sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen Bereichen.

Möchte der Sponsor Betriebsausgaben geltend machen, so kann er dies, wenn sich für sein Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen ergibt. Insbesondere wäre dies zum Beispiel Werbung und Steigerung des Bekanntheitsgrades und Ansehens in der Öffentlichkeit. Dies wird durch Nennung des Unternehmens auf Plakaten, Flyern, Bannern, in Festzeitschriften usw. erreicht, so dass die Verbindung zum Sponsor erkennbar ist.

Der BFH urteilte am 14. Juli 2020, dass dies bei einer Freiberufler-GbR auch gegeben ist, wenn auf die einzelnen Gesellschafter und deren freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation hingewiesen wird. Im Einzelnen hatte eine Ärzte -GbR Sponsoringverträge abgeschlossen, bei denen auf Kleidung, Plakaten usw. Werbung angebracht wurde und mit den beruflichen Erfolge der Ärzte geworben wurde. Das war ausreichend für den Betriebsausgabenabzug, weil für die Öffentlichkeit eine direkte Verbindung zum Sponsor augenfällig war.

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen erforderlich, üblich oder zweckmäßig sind. Nur soweit sich im Verhältnis der Sponsoringkosten kein oder ein nur geringer wirtschaftlicher Nutzen ergibt, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. In diesem Fall sollte auf die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung geachtet werden, wenn es sich um steuerbegünstigte Zwecke handelt. Damit kann ein Sonderausgabenabzug gegeben sein, andernfalls verbleiben die Aufwendungen Privatvergnügen.

Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.

Auslandssemester

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, das Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.

Höchstbetrag häusliches Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. VIII R 15/15) hat der BFH zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer (EStG i.d.F. des JStG 2010) entschieden und dazu einen Leitsatz aufgestellt. Der personenbezogene Höchstbetrag gem. der Regelungen des EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 Euro.