Liebhaberei und PV-Anlage

Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.

Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.

Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.

Anwendungsfragen zum InvStG 2018

Mit Schreiben vom 15.05.2018 hat sich der BMF zu Anwendungsfragen im Hinblick auf das InvStG 2018 geäußert. U.a. wird auf den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte, den Steuerabzug, Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgeschäft, Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw. eingegangen. Weitere Fragen zur Auslegung der §§ 21 und 44 InvStG 2018 befinden sich noch in der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Neue Aussagen zu haushaltsnahen Dienstleistungen

 

bbh logo kleinDie Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 10.01.2014 die Einzelheiten und Besonderheiten zu haushaltsnahen Dienstleistungen auf den neusten Stand gebracht. Dabei wird auch auf Einzelfälle, wie Pflegedienstleistungen, Gutachterleistungen oder Leistungen auf öffentlichem Gelände hingewiesen. Dabei sollte aber auch auf die anhängigen Verfahren verwiesen werden, wobei der BFH klären soll, ob nicht doch gesetzlich vorgeschriebene Gutachter- oder Prüfleistungen absetzbar sein können. Auch die zumindest anteilige Berücksichtigung bei Leistungen auf öffentlichem Gelände ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Lebenspartner und Kinderfreibeträge

bbh logo kleinDie Finanzverwaltung hat aktuell zum Ansatz von Kinderfreibeträgen bei eingetragenen Lebenspartnern im BMF-Schreiben vom 17.01.2014 Stellung genommen. So wird bei Adoption des Lebenspartners bei einem leiblichen Kind des anderen Lebenspartners der volle Kinderfreibetrag zum Ansatz gebracht. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das leibliche Kind nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert wurde: hier werden grundsätzlich nur die hälftigen Kinderfreibeträge angesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, z. B. wenn der leibliche andere Elternteil nicht ermittelt werden kann. Wird ein nicht in einem Kindschaftsverhältnis stehendes Kind von nur einem Lebenspartner adoptiert, können jedoch die vollen Kinderfreibeträge zum Ansatz kommen.

Fahrten zum Sammelpunkt

 

bbh logo kleinMit Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 wurde auch bestimmt, dass Fahrten zu einem Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ansonsten an dieser Stelle keine erste Tätigkeitsstätte haben sollte. Ein Sammelpunkt ist ein vom Arbeitgeber festgelegter dauerhafter Ort. Betroffen sind z. B. die Fahrten eines Busfahrers, der in einem Depot sein Fahrzeug abholen muss, ebenso Sammelplätze, um den Sammeltransport des Arbeitgebers zu nutzen, usw. Auch Kundendienstmonteure, die in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufweisen, könnten für ihre Fahrt mit dem eigenen Pkw zum Unternehmen so nur die einfache Entfernung geltend machen. Private Treffpunkte, um sich z. B zu einer Fahrgemeinschaft anzuschließen, sind allerdings nicht gemeint (BMF vom 31.10.2013).

Handwerkerleistungen auch bei Neubau?

bbh logo kleinDie Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist grundsätzlich für Neubaumaßnahmen ausgeschlossen. Das neue Carport, die neu errichtete Garage, der Wintergarten oder der Kachelofen zusätzlich zur Heizung wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt. Aktuell sollten aber auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.07.2011 begründet werden. Hier hatte der Kläger auch bei einer Neubaumaßnahme den Abzug der Steuer erhalten, da aus Sicht des obersten Gerichts kein Unterschied zwischen Neubau- und Reparatur- bzw. Erhaltungsaufwendungen bestehe. Die Finanzverwaltung hat nun angekündigt, ein BMF-Schreiben dazu herauszugeben.

Übertragung Kinderfreibeträge

Mit Wirkung ab 2012 wurden die Voraussetzungen zur Übertragung der Kinderfreibeträge und des Behinderten-Pauschbetrages geändert. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben dazu kann der Kinderfreibetrag auch übertragen werden, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist und deshalb keiner Unterhaltspflicht unterliegt. Wird der Kinderfreibetrag übertragen, wird stets der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) automatisch mit übertragen. Bei minderjährigen Kindern kann der BEA-Freibetrag auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann neuerdings aber widersprechen, wenn dieser Betreuungskosten trägt. Dazu führt die Finanzverwaltung im Schreiben vom 28.06.2013 weitere Besonderheiten auf. Auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages wird zur Vorgehensweise Näheres erläutert.

Steuerklassenwahl 2013

Nach einer Pressemitteilung des BMF vom 19.02.2013 liegt nun ein geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten vor. Sofern beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, kann so die Wahl der Kombinationsmöglichkeiten erleichtert werden. Arbeitnehmer-Ehegatten können zwischen Steuerklasse III/V und IV/IV wählen. Zusätzlich kann auch ein Faktor berücksichtigt werden, der die Lohnsteuer im Verhältnis der bezogenen Arbeitslöhne verteilt. Im geänderten Merkblatt für das Jahr 2013 ist die Anhebung des Grundfreibetrages (8.130 EUR) ebenso berücksichtigt, wie die neue Steuerprogression durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression.

Entfernungspauschalen – Neues Anwendungsschreiben

Das BMF hat am 03.01.2013 ein neues Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale herausgegeben. Dabei wurde auf die Neuregelung im Wege des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 reagiert. In zahlreichen Beispielen zeigt die Finanzverwaltung die Anwendung der neuen Entfernungspauschale. Dabei wird u. a. berücksichtigt, dass die Günstigerprüfung zwischen der Pauschale und dem tatsächlich gezahlten Aufwand nur noch für das gesamte Kalenderjahr vorgenommen werden kann. Im Jahr 2011 und früher konnte noch die jeweilige Teilstrecke berechnet werden. Damit war in den Vorjahren eine Gegenüberstellung der Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit dem tatsächlich  gezahlten Aufwand für diese Teilstrecke möglich gewesen.
 

HINWEIS: Ab dem Jahr 2012 ist die neue Rechtslage zwingend anzuwenden.

Umzugskosten

Mit BMF-Schreiben vom 01.10.2012 hat die Finanzverwaltung die neuen Umzugskosten für die steuerliche Anwendung veröffentlicht. Danach ist der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauflagen für Verheiratete ab 01.03.2012 mit 1.357 EUR, ab 01.01.2013 mit 1.374 EUR und ab 01.08.2013 mit 1.390 EUR anzusetzen. Für Ledige wird der Pauschbetrag ab dem 01.03.2012 mit 679 EUR, ab 01.01.2013 mit 687 EUR und ab 01.08.2013 mit 695 EUR festgelegt. Die Erhöhungsbeträge des Pauschbetrages für weitere Personen mit Ausnahme des Ehegatten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen. Auch für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtkosten für ein Kind sind neue Höchstbeträge festgelegt worden.