Reisekosten bei Versetzung

bbh logo kleinDie Versetzung eines Beamten wurde vom BFH in seinem Urteil vom 08.08.2013, veröffentlicht am 28.11.2013, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte beurteilt und brachte dem Arbeitnehmer den Reisekostenansatz. Der Beamte wurde nach den beamtenrechtlichen Kriterien zunächst für drei Monate abgeordnet und dann versetzt. Die Versetzung war auf einen voraussichtlichen Zeitpunkt begrenzt für drei Jahre festgelegt worden. Obwohl nach beamtenrechtlichen Kriterien eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit durch die Versetzung vorlag, beurteilte das oberste Gericht den Fall im Sinne des Steuerrechts als vorübergehend. Der Beamte konnte damit die tatsächlichen Kosten für die Fahrten ansetzen und nicht nur die Entfernungspauschale.

HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.

Fahrten zum Sammelpunkt

 

bbh logo kleinMit Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 wurde auch bestimmt, dass Fahrten zu einem Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ansonsten an dieser Stelle keine erste Tätigkeitsstätte haben sollte. Ein Sammelpunkt ist ein vom Arbeitgeber festgelegter dauerhafter Ort. Betroffen sind z. B. die Fahrten eines Busfahrers, der in einem Depot sein Fahrzeug abholen muss, ebenso Sammelplätze, um den Sammeltransport des Arbeitgebers zu nutzen, usw. Auch Kundendienstmonteure, die in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufweisen, könnten für ihre Fahrt mit dem eigenen Pkw zum Unternehmen so nur die einfache Entfernung geltend machen. Private Treffpunkte, um sich z. B zu einer Fahrgemeinschaft anzuschließen, sind allerdings nicht gemeint (BMF vom 31.10.2013).

Regelmäßige Arbeitsstätte

bbh logo kleinWerden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, kann nur die Entfernungspauschale dafür angesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung, wenn eine Berufsfeuerwehr zu ihrer Wache fährt, der sie arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Auch unter Berücksichtigung der günstigen BFH-Rechtsprechung, die von der qualitativ schwerpunktmäßigen Betätigung ausgeht, kommt keine andere Lösung in Frage. Es liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Reisekostenansatz nicht in Betracht.

HINWEIS: Ab dem Jahr 2014 kommt das neue Reisekostenrecht zur Anwendung, das den Begriff des qualitativen Schwerpunktes nicht mehr prüft.

Doppelte Haushaltsführung

Der BFH hat in einer Entscheidung vom 18.04.2013 festgehalten, wie Familienheimfahrten bei der   geltend gemacht werden können. Es sind nach Aussage des Gerichts die Grundsätze der Entfernungspauschale anzuwenden, die völlig unabhängig von der Frage, ob Kosten entstanden sind,  angesetzt werden kann. Danach kann ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale auch dann ansetzen, wenn er als Beschäftigter der Bahn keine Aufwendungen trägt. Wurde vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt und die Familienheimfahrten einmal wöchentlich zutreffend nicht versteuert, ist jedoch kein Werbungskostenabzug möglich. Werden  Erstattungen des Arbeitgebers zu den Familienheimfahrten vorgenommen, müssen die Ansätze ebenso entsprechend gekürzt werden.

Fahrtkosten im Praktikum

Der BFH hat am 16.01.2013 erneut zu Fahrtkosten eines Kindes Stellung genommen. Wieder kam er zum Ergebnis, dass die Fahrtkosten als Reisekosten und damit mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Ein Student hatte den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule absolviert. Der BFH stellt fest, dass der Betrieb keine regelmäßige Arbeitsstätte wird und damit die Entfernungspauschale nicht zum Ansatz kommen kann.
 

HINWEIS: Für den Ansatz von Reisekosten müssen jedoch tatsächliche Aufwendungen entstanden sein.

Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Grundsätzlich liegen auf dem Weg zur Arbeitsstätte die Voraussetzungen zum Ansatz der Entfernungspauschale vor. Wird die Einzelfahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte  durch einen Kundenbesuch unterbrochen, ist ebenfalls die Entfernungspauschale anzusetzen. Für die Teilstrecken, die direkt beim Kunden beginnen oder enden, ist der Reisekostenansatz gegeben. Für die unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte die Finanzverwaltung nur die hälftige Entfernungspauschale an (0,15 EUR je Entfernungskilometer). Das Gericht gewährte dem Kläger für diese Teilstrecken die volle Entfernungspauschale mit 0,30 EUR mit der Begründung, dass das Gesetz unabhängig vom Aufwand eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vorsehe.
 

HINWEIS: Es ist Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig.

Unfallkosten steuerlich geltend machen

Auch nach Einführung der Entfernungspauschale sind Unfallkosten, die auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte entstanden sind, als Werbungskosten absetzbar. Der Unfall darf nicht grob fahrlässig verursacht worden sein, wie z. B. durch Alkoholgenuss. Absetzbar sind die Reparaturkosten,  die selbst getragen wurden. Wird der Pkw nicht repariert und ist bereits acht Jahre alt, sieht es mit dem Abzug der Aufwendungen anders aus: steuerlich wirksam ist nur der Buchwert des Fahrzeugs, der allerdings bei acht Jahren bereits bei null liegt. Um den absetzbaren Buchwert des Wagens zu bestimmen, muss demnach der Kaufpreis des Fahrzeugs auf acht Jahre verteilt werden.

Entfernungspauschalen – Neues Anwendungsschreiben

Das BMF hat am 03.01.2013 ein neues Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale herausgegeben. Dabei wurde auf die Neuregelung im Wege des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 reagiert. In zahlreichen Beispielen zeigt die Finanzverwaltung die Anwendung der neuen Entfernungspauschale. Dabei wird u. a. berücksichtigt, dass die Günstigerprüfung zwischen der Pauschale und dem tatsächlich gezahlten Aufwand nur noch für das gesamte Kalenderjahr vorgenommen werden kann. Im Jahr 2011 und früher konnte noch die jeweilige Teilstrecke berechnet werden. Damit war in den Vorjahren eine Gegenüberstellung der Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit dem tatsächlich  gezahlten Aufwand für diese Teilstrecke möglich gewesen.
 

HINWEIS: Ab dem Jahr 2012 ist die neue Rechtslage zwingend anzuwenden.