Verpflegung für Leiharbeiter

Der BFH hat am 15.5.2013 in einem nun veröffentlichtem Urteil zur Dreimonatsfrist von Leiharbeitnehmern festgestellt, dass die Grundsätze von auswärtigen Arbeitnehmern Anwendung finden. Eine zeitliche Befristung einer Auswärtstätigkeit ist nicht mehr gegeben. Allerdings ist der Verpflegungsmehraufwand immer noch auf drei Monate befristet ansetzbar. Auch für Leiharbeitnehmer ist keine andere Sichtweise möglich. Damit gilt die Dreimonatsfist auch für diese Fälle. Bei Anwendung der Doppelten Haushaltsführung ist ebenfalls der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen nur drei Monate lang möglich.

Hinweis: Auch durch das neue Reisekostenrecht ab 2014 ist diesbezüglich keine Neuregelung eingetreten.

Doppelte Haushaltsführung

Der BFH hat in einer Entscheidung vom 18.04.2013 festgehalten, wie Familienheimfahrten bei der   geltend gemacht werden können. Es sind nach Aussage des Gerichts die Grundsätze der Entfernungspauschale anzuwenden, die völlig unabhängig von der Frage, ob Kosten entstanden sind,  angesetzt werden kann. Danach kann ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale auch dann ansetzen, wenn er als Beschäftigter der Bahn keine Aufwendungen trägt. Wurde vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt und die Familienheimfahrten einmal wöchentlich zutreffend nicht versteuert, ist jedoch kein Werbungskostenabzug möglich. Werden  Erstattungen des Arbeitgebers zu den Familienheimfahrten vorgenommen, müssen die Ansätze ebenso entsprechend gekürzt werden.