Lohnsteuerhilfe und Photovoltaikanlagen

Stand: 6. März 2023

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht.

(Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 – FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Photovoltaikanlage – Beratungsbefugnis erweitert

Stand: 10. Februar 2023

Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. In diesem Zusammenhang passte der Gesetzgeber auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an: Lohnsteuerhilfevereine können Betreiber einer PV-Anlage als Mitglied einkommensteuerlich betreuen – und das rückwirkend ab 1. Januar 2022 und damit für die Steuererklärung 2022.

Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet.

Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.

Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine betrifft alleine die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung; dieser Verpflichtung muss der Betreiber der PV-Anlage bei Bedarf entweder selbst oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachkommen.

Mobilitätsprämie und Gesetzesänderungen

Stand: 16. Januar 2023

Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt.

Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen.

Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.

Mobilitätsprämie ab sofort

Stand: 20. Januar 2022

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde in Deutschland die Mobilitätsprämie eingeführt.
Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken können, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändert sich mit der Mobilitätsprämie.

Denn sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
Die Mobilitätsprämie kann für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssen mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen.
Außerdem muss der einfache Arbeitsweg mehr als 20 km betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Sie ist also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Die Prämie gilt derzeit befristet bis Ende 2026 und beträgt 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale.
Diese 14 Prozent sind kein Zufall, denn sie entsprechen dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Stark vereinfacht ausgedrückt, gibt es also ab dem 21. Kilometer 4,9 Cent vom Finanzamt.
Was bewirkt die steuerliche Entlastung?
Die Mobilitätsprämie stellt ein Novum im Steuerrecht dar. Es wird eine Steuererstattung gewährt, obwohl gar keine Steuern bezahlt wurden. Jedoch fällt die Prämie in vielen Fällen geringer aus als vom Arbeitenden erhofft. Denn sie kommt erst ins Spiel, wenn die übliche Werbungskostenpauschale überschritten wird und ist zudem nach oben hin gedeckelt.
Nervig ist außerdem, dass die Berechnung langwierig und kompliziert ist und bisweilen nicht von jedem Otto-Normal-Arbeitnehmer ohne weiteres durchgeführt werden kann. Zudem besteht mit Einforderung der Prämie die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Viele werden daher möglicherweise aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands auf die paar Euro verzichten.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen unsere Beratungsstellenleiter gerne zur Verfügung.