Stand: 16. Januar 2023
Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt.
Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage.
Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen.
Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.