Fondsanteile und ESt

Stand: 21. November 2022

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert.

Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft.

Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung.

Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).

Kindergeld beim Sparkassenfachwirt

Das Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Anspruch auf Kindergeld führen, so dass FG Münster (Az. 13 K 1161/17). Demnach kann ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, welches nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Im Urteilsfall vertrat das FG die Auffassung, das beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Banklehre und anschließendes Studium). Revision zum BFH wurde aber zugelassen.

Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.

Auslandssemester

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, das Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.

Anwendungsfragen zum InvStG 2018

Mit Schreiben vom 15.05.2018 hat sich der BMF zu Anwendungsfragen im Hinblick auf das InvStG 2018 geäußert. U.a. wird auf den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte, den Steuerabzug, Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgeschäft, Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw. eingegangen. Weitere Fragen zur Auslegung der §§ 21 und 44 InvStG 2018 befinden sich noch in der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.