Auslandssemester

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, das Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.

Fehler bei Elster

Der BFH hat in seinen Urteilen zu Fehlern unter Verwendung von Elster Stellung bezogen. Danach handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuerklärung unbeachtet lässt. Das ist allerdings nur dann ein Problem, wenn die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind. Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine grobe Fahrlässigkeit nicht entfalten. Der BFH hat mit diesen Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass fehlende Angaben in den Steuererklärungen regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden können, wenn die Abgabe im elektronischen Verfahren der Finanzverwaltung erfolgt. Im Einzelfall ist jedoch abzuwägen, ob im Sachverhalt eine ausreichende Erläuterung für den Normalverbraucher gegeben ist.