Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.

Arbeitszimmer

In einem Urteilsfall beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer.  Befindet sich das Arbeitszimmer im Obergeschoss des ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses, ist die Abzugsbeschränkung mit 1.250,00 EUR gegeben. Das oberste Gericht rechnet das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu, da die bauliche Trennung der Räumlichkeiten nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Erst wenn der Bereich des Arbeitszimmers über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist, liegt eine Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre vor.