Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.