Wer keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hat, sollte sich beeilen. Denn diese kann für das Veranlagungsjahr 2017 noch bis zum Ende des Jahres abgeben und erhält womöglich Geld vom Staat zurück.
Die Frist läuft grundsätzlich zum 31. Dezember 2021 ab. Bis dahin muss die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen.
Anders aber, wenn eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. So ist bis Ende des Jahres sogar noch eine Steuerfestsetzung für 2014 vom Finanzamt möglich. Die Abgrenzung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung ist allerdings nicht immer einfach. Eine Abgabeverpflichtung kann sich aufgrund vieler Sachverhalte ergeben (z.B. Ehegatten mit Arbeitslöhnen nach den Steuerklassen 3 und 5, positive Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (u. a. Arbeitslosengeld und Krankengeld) über 410 €, oder auch Erstattungszinsen des Finanzamts etc.). Ob sich im Ergebnis eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung ergibt, ist dabei nicht wichtig.
Zu beachten ist außerdem: Anders als bei der Antragsveranlagung reicht es allerdings bei einer Pflichtveranlagung nicht aus, die Einkommensteuererklärung kurz vor Ende des Jahres abzugeben. Da hier für das Jahr 2014 zum 31. Dezember 2021 Festsetzungsverjährung eintritt, ist es nämlich erforderlich, dass das Finanzamt vor Ablauf der Frist einen Einkommensteuerbescheid erlässt. Die Abgabe alleine zur genannten Frist, reicht also hier noch nicht aus. Dies sollte bei einer Abgabe kurz vor Ende der Frist unbedingt beachtet werden.