Handwerkerleistungen auch bei Neubau?

bbh logo kleinDie Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist grundsätzlich für Neubaumaßnahmen ausgeschlossen. Das neue Carport, die neu errichtete Garage, der Wintergarten oder der Kachelofen zusätzlich zur Heizung wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt. Aktuell sollten aber auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.07.2011 begründet werden. Hier hatte der Kläger auch bei einer Neubaumaßnahme den Abzug der Steuer erhalten, da aus Sicht des obersten Gerichts kein Unterschied zwischen Neubau- und Reparatur- bzw. Erhaltungsaufwendungen bestehe. Die Finanzverwaltung hat nun angekündigt, ein BMF-Schreiben dazu herauszugeben.

Besteuerung von Renten

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 festgehalten, dass die Besteuerung von Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen. Die Einbeziehung in die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist damit laut Aussage der Richter verfassungsgerecht. Diese Art von Rente unterscheidet sich z. B. von Schadenersatzrenten, die nicht steuerbar sind. Sie beruhen auf steuerlich abziehbaren Einzahlungsbeträgen, was eine Besteuerung für den Bezug von Erziehungsrenten rechtfertigt.

Besteuerung von Renten

 

bbh logo kleinDer BFH hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 festgehalten, dass die Besteuerung von Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen. Die Einbeziehung in die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist damit laut Aussage der Richter verfassungsgerecht. Diese Art von Rente unterscheidet sich z. B. von Schadenersatzrenten, die nicht steuerbar sind. Sie beruhen auf steuerlich abziehbaren Einzahlungsbeträgen, was eine Besteuerung für den Bezug von Erziehungsrenten rechtfertigt.

 

Anschaffungsnebenkosten

Erbauseinandersetzungskosten können als Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abschreibung abgezogen werden, so der BFH in seiner Entscheidung vom 18.09.2013. Die bei einem Erbfall angefallenen Aufwendungen wurden nach gängiger Praxis der Finanzverwaltung bisher den Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Nach dem Urteil aber sind diese wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb den Anschaffungskosten zuzurechnen. Die Abschreibung ist vom Rechtsvorgänger zu übernehmen. Im Urteilsfall konnten die Aufwendungen im Rahmen der teilweisen Vermietung und Verpachtung damit zum Ansatz kommen.

Krankheiten als Werbungskosten

Für den Abzug von Krankheitskosten ist in der Steuererklärung grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der Ansatz vorgesehen. Dabei muss derzeit noch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden, die sich an der Höhe des Einkommens des Steuerbürgers orientiert. Können aber Krankheiten als beruflich veranlasst angesehen werden, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 11.07.2013, dass Berufskrankheiten den beruflich veranlassten Werbungskosten zuzuordnen sind. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein oder wenn der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.

HINWEIS: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig für die Frage, ob die zumutbare Eigenbelastung bei der außergewöhnlichen Belastung anzusetzen ist.

 

Steuererstattungen verjähren!

Für Arbeitnehmer ist es besonders wichtig, die Verjährung von Steuererstattungsansprüchen im Auge zu behalten. Der BFH hatte bestätigt, dass eine Festsetzungsfrist von vier Jahren in diesen Fällen zur Anwendung kommt. Damit kann die Steuererklärung für 2009 noch bis zum 31.12.2013 beim Finanzamt eingereicht werden. Nur in sogenannten Pflichtveranlagungsfällen ist eine siebenjährige Frist zur Einreichung  der Steuererklärung anwendbar. Dazu müssten z. B. andere Einkünfte als Arbeitslohn mit mehr als 410 EUR im Einzelfall vorliegen.

Nachträgliche Herstellungskosten <=> Erhaltungsaufwand

Der BFH hat am 14.08.2013 sein Urteil vom 15.05.2013 veröffentlicht, wobei nachträgliche Herstellungskosten bei Vergrößerung der Flächen grundsätzlich vorliegen. Neben Anbau und Aufstockung führt auch die Vergrößerung der nutzbaren Fläche zu nachträglichen Herstellungskosten. Im Urteilsfall wurde zwar nur geringfügig vergrößert (Satteldach statt Flachdach), trotzdem wurde kein Erhaltungsaufwand zum Sofortabzug zugelassen. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Auch auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung für Wohnungszwecke kann keine Rücksicht genommen werden. Zum Begriff der nutzbaren Fläche gehört nicht nur die reine Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch Zubehörräume. Durch den Dachumbau ist es im Streitfall zu einer Erweiterung des Gebäudes gekommen.

 

Werbungskosten für Ausbildung

Der BFH hat bei Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung entschieden, dass der Ansatz als Werbungskosten gegeben ist. Weder die erstmalige Berufsausbildung noch der Werbungskostenabzug setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Das Finanzamt hatte nur Sonderausgaben mit dem zulässigen Höchstbetrag in der Steuererklärung berücksichtigt. Das Argument der erstmaligen Berufsausbildung konnte angesichts der schon absolvierten Ausbildung zur Flugbegleiterin entkräftet werden. Maßgeblich ist nach Aussage des BFH, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Auskünfte zu erzielen. Es ist dabei keine bestimmte Ausbildungsdauer erforderlich. Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige bestimmte vorgegebene Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Die Ausbildungszeit war im Urteilsfall sechs Monate.

Fehler bei Elster

Der BFH hat in seinen Urteilen zu Fehlern unter Verwendung von Elster Stellung bezogen. Danach handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuerklärung unbeachtet lässt. Das ist allerdings nur dann ein Problem, wenn die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind. Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine grobe Fahrlässigkeit nicht entfalten. Der BFH hat mit diesen Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass fehlende Angaben in den Steuererklärungen regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden können, wenn die Abgabe im elektronischen Verfahren der Finanzverwaltung erfolgt. Im Einzelfall ist jedoch abzuwägen, ob im Sachverhalt eine ausreichende Erläuterung für den Normalverbraucher gegeben ist.

Vorfälligkeitsentschädigungen

Auch nach Veräußerung einer Immobilie kommen nach Auffassung des BFH nachträgliche Werbungskosten wie z. B. Schuldzinsen in Betracht. Dabei müssen die Werbungskosten mit der Vermietungsabsicht im Zusammenhang stehen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung steht nach Aussage des FG Düsseldorf nicht mehr im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Diese Aufwendungen sind der Veräußerung der Immobilie zuzuordnen, weshalb ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen, so dass auch im Wege der Berechnung des Spekulationsgewinns keine Berücksichtigung stattfinden konnte.