Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar. 

HINWEIS:
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, wie Schuldzinsen, Depotgebühren usw. sollten damit in den Steuererklärungen angesetzt werden. Bei Ablehnung wegen des Zusammenhangs mit der Abgeltungsteuer sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf den BFH Ruhen des Verfahrens beantragt werden

Arbeitszimmer

In einem Urteilsfall beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer.  Befindet sich das Arbeitszimmer im Obergeschoss des ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses, ist die Abzugsbeschränkung mit 1.250,00 EUR gegeben. Das oberste Gericht rechnet das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu, da die bauliche Trennung der Räumlichkeiten nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Erst wenn der Bereich des Arbeitszimmers über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist, liegt eine Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre vor.

 

Fahrtkosten im Praktikum

Der BFH hat am 16.01.2013 erneut zu Fahrtkosten eines Kindes Stellung genommen. Wieder kam er zum Ergebnis, dass die Fahrtkosten als Reisekosten und damit mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Ein Student hatte den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule absolviert. Der BFH stellt fest, dass der Betrieb keine regelmäßige Arbeitsstätte wird und damit die Entfernungspauschale nicht zum Ansatz kommen kann.
 

HINWEIS: Für den Ansatz von Reisekosten müssen jedoch tatsächliche Aufwendungen entstanden sein.

Werbungskosten für Kapitalanleger

Der Bund der Steuerzahler rät, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, wenn Werbungskosten für Kapitalanleger in Frage kommen. Unter dem Az. VIII R 13/13 wird nun vor dem BFH geprüft, ob Werbungskosten bei Kapitaleinkünften auch dann angesetzt werden können, wenn die Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen. Das FG Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten zumindest dann absetzbar sind, wenn diese den Sparerpauschbetrag von Alleinstehenden in Höhe von 801,00 EUR oder zusammenveranlagten Ehegatten in Höhe von 1.602,00 EUR übersteigen.
 

HINWEIS: Nicht entschieden wurde die Frage, ob tatsächlich angefallene Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %.

Volljähriges behindertes Kind

Nach dem BFH-Urteil vom 12.12.2012 muss ein behinderungsbedingter Mehrbedarf bei einem volljährigen behinderten Kind dem Grunde und der Höhe nach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Fehlen dazu die Nachweise, ist der Mehrbedarf der Höhe nach zu schätzen. Im Urteilsfall wurden die mit der Behinderung im Zusammenhang stehenden Kosten im Wege der Eingliederungshilfe durch einen Sozialleistungsträger übernommen. Die gewährte Eingliederungshilfe ist einerseits als Leistung eines Dritten bei dem zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.

HINWEIS:
Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen ist dann zu gewähren, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Grundsätzlich liegen auf dem Weg zur Arbeitsstätte die Voraussetzungen zum Ansatz der Entfernungspauschale vor. Wird die Einzelfahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte  durch einen Kundenbesuch unterbrochen, ist ebenfalls die Entfernungspauschale anzusetzen. Für die Teilstrecken, die direkt beim Kunden beginnen oder enden, ist der Reisekostenansatz gegeben. Für die unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte die Finanzverwaltung nur die hälftige Entfernungspauschale an (0,15 EUR je Entfernungskilometer). Das Gericht gewährte dem Kläger für diese Teilstrecken die volle Entfernungspauschale mit 0,30 EUR mit der Begründung, dass das Gesetz unabhängig vom Aufwand eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vorsehe.
 

HINWEIS: Es ist Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig.

Langjähriger Leerstand von Wohnungen

Im Urteil vom 11.12.2012 hat der BFH zum Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen, wenn die Wohnimmobilie langjährig leer steht. Es müssen geeignete Wege der Vermarktung vom Vermieter gesucht werden. Sofern die Vermietungen aufgrund von Inseraten nicht erfolgsversprechend waren, muss das Verhalten des Vermieters angepasst und damit geeignetere Wege der Vermarktung durch ihn gesucht werden. Dabei sind Zugeständnisse wie etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptabler Personen zu machen. Sofern der Vermieter dies nicht getan habe, ist von der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe an Verfahren anhängig sind (Az. IX R 68/10, IX R 39-41/11, IX R 9/12, IX R 19/11, IX R 7/10).

Kindergeld für volljährige Kinder ab 2012

Seit dem Jahr 2012 sind die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht mehr maßgeblich, wenn es volljährig ist und sich in Ausbildung befindet. Nach einem Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 gilt dies auch im Zusammenhang mit einem volljährigen verheirateten Kind in Bezug auf die Einkünfte und Bezüge des Ehemannes. Die volljährige verheiratete Tochter befand sich in Berufsausbildung und die Eltern beantragten Kindergeld. Die Kindergeldstelle lehnte mit der Begründung ab, da vorrangig der Ehemann für den Unterhalt verantwortlich sei und nicht nachgewiesen wurde, dass die Einkünfte und Bezüge des Ehemannes nicht ausreichend vorhanden waren (sog. Mangelfall). Das Gericht sieht den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze als generell gegeben an und gewährte Kindergeld. Der Senat hat jedoch ausdrücklich die Revision beim BFH zugelassen.

 

Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind nach dem Urteil des BFH vom 17.10.2012 steuerfrei. Die seit 2011 eingeführte Steuerbefreiung betrifft die über den steuerbefreiten Höchstbetrag hinausgehenden Einnahmen. Diese kommt jedoch nur dann zur Anwendung, solange man von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgehen kann. Die vermögensverwaltende Betätigung schlägt in eine gewerbliche Tätigkeit um, wenn mehr als zehn Betreuungsfälle im Einzelfall vorliegen.

Übernachtungen eines Berufskraftfahrers

Auch nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein kann ein Berufskraftfahrer bei Übernachten in der Schlafkabine des Lkw´s keine Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen beanspruchen. Mangels Belege für die Aufwendungen für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren wurden im Urteilsfall die Werbungskosten geschätzt. Die täglich anfallenden Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit wurden auf 5,00 EUR im Urteilsfall festgelegt. Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung dem Urteil des BFH vom 28.03.2012.


HINWEIS: Nach einem Schreiben der Finanzverwaltung sind jedoch pauschale Kosten nicht möglich. Vielmehr müssen die in einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelten Aufwendungen dargelegt werden.