Vom zuständigen Finanzgericht wurde erneut die Berücksichtigung von Nahrungsergänzungsmitteln abgelehnt. Grundsätzlich wird Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Nahrungsergänzung anstelle von Medikamenten und ärztlich verordnet eingenommen wird. Auch bei langzeitig angewendeten Diätformen zur Linderung der Krankheit, wie z. B. Gicht, ist der Abzug ausgeschlossen.