Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß?

Stand: 22. Februar 2022

Nach den Zinsen für Steuernachzahlungen bestehen nun auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge. Laut einem BFH-Beschluss seien die verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich der Nachzahlungszinsen auch auf Säumniszuschläge anwendbar, wenn sich die Zweifel auf den Zinsanteil der Säumniszuschläge beziehen und nicht darauf, dass diese als Druckmittel geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Münster hat einer Beschwerde des Finanzamts nicht abgeholfen, sondern dem BFH zur Entscheidung vorgelegt, da laut Finanzgericht keine teilweise Verfassungswidrigkeit einer Norm bestehen könne. Es hatte daher einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

Stand: 4. Februar 2022

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die Möglichkeit zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften mit einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck.

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die betreffenden Bundesländer den neuen Vordruck für 2021 veröffentlicht. In diesem sind nur noch die Angaben zu machen, die dem Finanzamt noch nicht elektronisch von dritter Seite vorliegen, wie z.B. Spenden, Handwerkerleistungen usw. Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn neben den Renten- und Ruhestandsbezügen andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte vorliegen.

AfA und Mieterabfindungen

Stand: 4. Februar 2022

AfA und Mieterabfindungen

Das Finanzgericht Münster behandelte Abfindungen an den Mieter im Anschluss an einen Grundstückserwerb als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Der Grundstückseigentümer hat den Mieter abgefunden, damit er eine Wohnungssanierung vornehmen kann. Da dies innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung passierte war das Finanzgericht der Meinung, die Abfindung gehöre aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Sanierung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese sind steuerlich zu prüfen, wenn Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung netto 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Dass es sich bei der Abfindung nicht um Instandhaltungs- oder Modernisierungskosten handelte, störte das Finanzgericht nicht und versagte einen Sofortabzug. Nun muss der BFH darüber entscheiden, denn gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Stand: 4. Februar 2022

Ehrenamtlich tätige Bürger:innen sowie Sport- und Brauchtumsvereine in Nordrhein-Westfalen profitieren auch im neuen Jahr lt. FinMin NRW von Steuererleichterungen, um die Corona-Pandemie zu überstehen.

Konkret beinhaltet dies die folgenden Regelungen:
Gemeinnützige Vereine müssen erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – davor lag die Freigrenze bei 35.000 Euro.Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wurde von 2.400 auf 3.000 Euro jährlich angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich.Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft worden ist.

Mobilitätsprämie ab sofort

Stand: 20. Januar 2022

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde in Deutschland die Mobilitätsprämie eingeführt.
Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken können, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändert sich mit der Mobilitätsprämie.

Denn sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
Die Mobilitätsprämie kann für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssen mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen.
Außerdem muss der einfache Arbeitsweg mehr als 20 km betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Sie ist also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Die Prämie gilt derzeit befristet bis Ende 2026 und beträgt 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale.
Diese 14 Prozent sind kein Zufall, denn sie entsprechen dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Stark vereinfacht ausgedrückt, gibt es also ab dem 21. Kilometer 4,9 Cent vom Finanzamt.
Was bewirkt die steuerliche Entlastung?
Die Mobilitätsprämie stellt ein Novum im Steuerrecht dar. Es wird eine Steuererstattung gewährt, obwohl gar keine Steuern bezahlt wurden. Jedoch fällt die Prämie in vielen Fällen geringer aus als vom Arbeitenden erhofft. Denn sie kommt erst ins Spiel, wenn die übliche Werbungskostenpauschale überschritten wird und ist zudem nach oben hin gedeckelt.
Nervig ist außerdem, dass die Berechnung langwierig und kompliziert ist und bisweilen nicht von jedem Otto-Normal-Arbeitnehmer ohne weiteres durchgeführt werden kann. Zudem besteht mit Einforderung der Prämie die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Viele werden daher möglicherweise aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands auf die paar Euro verzichten.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen unsere Beratungsstellenleiter gerne zur Verfügung.

Besteuerung bei Abfindung mit Sprinterklausel

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, so wird diese ermäßigt besteuert. Wenn der Arbeitnehmer nun aufgrund der sogenannten „Sprinterklausel“ noch eher sein Arbeitsverhältnis beenden kann, so erhält er dafür eine zusätzliche Abfindung.

Das Finanzamt hatte daher einer Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung für den Abfindungsbetrag aus der auch als „Turboklausel“ bekannten Vereinbarung versagt und darauf den persönlichen Steuersatz angewandt.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Mit Erfolg, denn die zweite Abfindung könne nicht losgelöst von der Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag betrachtet werden. Es musste also auch dieser Abfindungsbetrag ermäßigt besteuert werden.

Mobbing von der Steuer absetzen

Die Finanzrechtssprechung sagt:  Krankheitskosten sind untrennbar mit der „privaten Existenz des Menschen verbunden“, was bedeutet, dass man in der Regel Kosten für zum Beispiel Medikamente oder ein Hörgerät nicht als Werbungskosten (also berufliche Kosten) von der Steuer absetzen kann. Selbst dann nicht, wenn der Job eine Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert. Doch natürlich gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Es gibt aber eine Ausnahme bei Berufskrankheit oder eindeutiger Zusammenhang

Ist eine Krankheit eine typische Berufskrankheit – wie zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit – oder es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf, kann man die Kosten doch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Vorteil dabei: Werbungskosten können Sie in unbegrenzter Höhe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Beim Mobbing steht der Zusammenhang eindeutig fest

Mobbing

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht beim Thema Mobbing am Arbeitsplatz einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit. Daher konsequenterweise auch der aktuelle Urteilsspruch: Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten, zum Beispiel für den Aufenthalt in einer privaten Klinik, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Ein Mann, der als Oberamtsrat arbeitete, trug in seiner Steuererklärung 2.534 Euro für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik für Psychotherapie bei den Werbungskosten ein. Diese Behandlung wurde nötig, weil sein Vorgesetzter – der Bürgermeister – den Mann am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt hatte. So wurde ihm zum Beispiel das Telefon abgeschaltet und der Zugang zu seinen E-Mails gesperrt.

Das zuständige Finanzamt wollte die Kosten erstmals nicht als Werbungskosten anerkennen. Und dies obwohl der Mann mehrere Bescheinigungen seiner Ärzte vorlegte. Die Finanzbeamten sahen keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung und erkannten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung an. Der Mann legte Einspruch ein und der Fall ging vor das FG Rheinland-Pfalz.

Die Richter aus Neustadt an der Weinstraße schauten sich den Fall an und kamen zu dem Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung in diesem Fall eindeutig, offenkundig und unzweifelhaft sei. Die Ursache der Krankheit liege ausschließlich im beruflichen Bereich des Mannes, denn die psychosomatischen Störungen seien erst durch den Konflikt mit dem Bürgermeister entstanden. Entsprechend zählen die Krankheitskosten auch zu den Werbungskosten. Ob der Bürgermeister den Mann tatsächlich gemobbt hat, oder der Mann es nur so empfunden hätte, spiele in diesem Fall keine Rolle.

Rentner und Steuererklärung

Die Rentenerhöhung ab Juli 2020 hat neben einer höheren Steuerbelastung von bisher schon steuerlichen Rentner*innen auch zur Folge, dass insgesamt rund 50.000 Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ab dem 1. Juli 2020 sind die Renten in den alten Ländern um 3,45 % und in den neuen Ländern sogar um 4,20 % gestiegen.

Diese sicherlich erfreuliche Entwicklung hat aber auch eine steuerliche Kehrseite. Die Besteuerung von Renten richtet sich in der Regel nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, hat lebenslang grundsätzlich lediglich die Hälfte seiner Rente zu besteuern. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil steigt allerdings für Neurentner von Jahr zu Jahr an, sodass Senior*innen, die im vergangenen 2020 in Rente gegangen sind, bereits 80 % ihrer Rente er Steuer zu unterwerfen haben. Hiervon abweichend werden Rentenerhöhungen allerdings bei allen Rentner*innen stets in vollem Umfang besteuert. Da die Rentenbesteuerung aktuell auf dem Prüfstand steht, werden die Steuerbescheide diesbezüglich allerdings vorläufig durchgeführt.

Über 7 Millionen der 21,8 Millionen Altersrentner*innen in Deutschland sind bereits heute einkommensteuerpflichtig. Alleine die Rentenerhöhung im Juli 2020 führt dazu, dass rd. 50.000 weitere Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Frist hierfür läuft am 1. Nov. 2021 ab. Sollte ein steuerlicher Berater bzw. Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt werden, ist noch bis Ende Mai 2022 Zeit.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr 2020 den Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt. Ob dann allerdings tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt auch davon ab, ob steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen (Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten etc.) angefallen sind, die bei der Steuerberechnung in Abzug gebracht werden können. Daher ist eine pauschale Aussage zur Steuerbelastung nicht möglich. Es ist vielmehr immer eine individuelle Einzelberechnung erforderlich.

Steuererklärung 2020 – Frist 31.10.2021

Wegen der Corona-Krise rutschte der Termin für die Abgabe der Steuererklärung vom 31. Juli drei Monate nach hinten.

Wer also zur Abgabe verpflichtet ist, hat jetzt noch einen Monat Zeit, endlich die Steuer für das Jahr 2020 zu machen. In diesem Jahr sind das deutlich mehr Personen – weil Kurzarbeit zur Pflicht führt.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

Stand: 4. Februar 2022

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die Möglichkeit zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften mit einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck.

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die betreffenden Bundesländer den neuen Vordruck für 2021 veröffentlicht. In diesem sind nur noch die Angaben zu machen, die dem Finanzamt noch nicht elektronisch von dritter Seite vorliegen, wie z.B. Spenden, Handwerkerleistungen usw. Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn neben den Renten- und Ruhestandsbezügen andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte vorliegen.