Härteausgleich und Energiepreispauschale

Wie wir bereits im Sommer berichtet hatten, war es fraglich, ob die Energiepreispauschale unter den Härteausgleich fallen könnte, wenn diese nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist. Liegen bei Arbeitseinkünften noch solche Nebeneinkünfte von insgesamt bis zu 410 Euro vor, fallen diese aus der Besteuerung heraus, bis 820 Euro ergibt sich durch die Abschmelzung des Betrags ebenfalls eine Begünstigung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Frage nun bejaht und am 17.10.2023 auch die entsprechenden FAQ auf der Homepage aktualisiert. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

Bisher wurde der Härteausgleich jedoch nicht automatisch berücksichtigt. Fraglich ist daher nun die Korrektur in den Fällen, in denen die Bescheide bereits bestandskräftig sind und diese nicht, wie empfohlen, mit Einspruch offen gehalten wurden.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass vor dem FG (Finanzgericht) Münster ein Verfahren zur Besteuerung der Energiepreispauschale geführt wird unter dem Az. 14 K 1425/23. Sofern daher Bescheide mit Einspruch offen gehalten werden, kann auf dieses Verfahren hingewiesen werden. Da es aber noch kein anhängiges Verfahren vor dem BFH gibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verfahrensruhe. Trotzdem sollte man um ein Ruhen des Verfahrens ersuchen, die Reaktion der Finanzverwaltung könnte positiv ausfallen.

Kindergeld beim Sparkassenfachwirt

Das Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Anspruch auf Kindergeld führen, so dass FG Münster (Az. 13 K 1161/17). Demnach kann ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, welches nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Im Urteilsfall vertrat das FG die Auffassung, das beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Banklehre und anschließendes Studium). Revision zum BFH wurde aber zugelassen.

Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.

Unterbringung im Pflegeheim

Das FG Köln hat mit Urteil vom 26.01.2017 einen Leitsatz aufgestellt, was die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung betrifft. Dahingehend fallen alle Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim unter § 33 EStG, dagegen die Aufwendungen für deren altersbedingte Unterbringung unter § 33 a Abs. 1 EStG. Ein Wahlrecht besteht nicht. Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen, heimuntergebrachten Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über dem Regelsatz des SGB XII als auch über 8.004 Euro sind, dann ist bei Anwendung des § 33 EStG eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen.

Einkommensteuer auf Kirchensteuererstattungen

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist der Verlustabzug gem. § 10 d Abs. 2 EStG nicht von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen. So hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.02.2017 (Az. 3 K 834/15) entschieden. Im Urteilsfall hatten die Kläger einen Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhalten, den sie in der ESt-Erklärung als Einnahmen erklärten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde dies berücksichtigt, aber es erfolgte keine Auswirkung beim Gesamtbetrag der Einkünfte der weiteren Einkünfte der Kläger.  Diese hatten sich durch einen Verlustvortrag neutralisiert. Der Klage wurde nicht stattgegeben, denn gem. den gesetzlichen Regelungen sind zwar Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Aber dies bewirkt nicht, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Hinzurechnung mit steuerlichen Folgen für den Verlustabzug erhöht.

Arbeitszimmer unterliegt nicht dem Aufteilungsverbot

In einer Entscheidung des FG Köln ist die Rechtsprechung erneut der Auffassung, dass die Aufwendungen beim häuslichen Arbeitszimmer aufgeteilt werden können. Bei der gemischten Nutzung eines Zimmers muss ein geeigneter Schlüssel für die Aufteilung z. B. nach der anteiligen Fläche gefunden werden. Eine Aufteilung kann aber nach den Grundsätzen des Großen  Senats für gemischte Aufwendungen erfolgen. Die Revision ist zugelassen. Damit ist der Ansatz der sog. Arbeitsecke unbedingt in der Steuererklärung vorzunehmen und der weitere Verfahrensverlauf zu beobachten.

Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar. 

HINWEIS:
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, wie Schuldzinsen, Depotgebühren usw. sollten damit in den Steuererklärungen angesetzt werden. Bei Ablehnung wegen des Zusammenhangs mit der Abgeltungsteuer sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf den BFH Ruhen des Verfahrens beantragt werden

Werbungskosten für Kapitalanleger

Der Bund der Steuerzahler rät, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, wenn Werbungskosten für Kapitalanleger in Frage kommen. Unter dem Az. VIII R 13/13 wird nun vor dem BFH geprüft, ob Werbungskosten bei Kapitaleinkünften auch dann angesetzt werden können, wenn die Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen. Das FG Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten zumindest dann absetzbar sind, wenn diese den Sparerpauschbetrag von Alleinstehenden in Höhe von 801,00 EUR oder zusammenveranlagten Ehegatten in Höhe von 1.602,00 EUR übersteigen.
 

HINWEIS: Nicht entschieden wurde die Frage, ob tatsächlich angefallene Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %.

Doppelte Haushaltsführung

In einem Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung bei der Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen in sogenannten Wegverlegungsfällen. Im Urteilsfall wurde die bisherige Hauptwohnung am Beschäftigungsort beibehalten. Der Hauptwohnsitz wurde verlegt. Für die ersten drei Monate nach Wegverlegung des Hauptwohnsitzes wurden Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt. Dem widersprach das Finanzamt, weil der Kläger bereits vorher am Beschäftigungsort gewohnt hatte.
 

HINWEIS: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

Kindergeld für volljährige Kinder ab 2012

Seit dem Jahr 2012 sind die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht mehr maßgeblich, wenn es volljährig ist und sich in Ausbildung befindet. Nach einem Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 gilt dies auch im Zusammenhang mit einem volljährigen verheirateten Kind in Bezug auf die Einkünfte und Bezüge des Ehemannes. Die volljährige verheiratete Tochter befand sich in Berufsausbildung und die Eltern beantragten Kindergeld. Die Kindergeldstelle lehnte mit der Begründung ab, da vorrangig der Ehemann für den Unterhalt verantwortlich sei und nicht nachgewiesen wurde, dass die Einkünfte und Bezüge des Ehemannes nicht ausreichend vorhanden waren (sog. Mangelfall). Das Gericht sieht den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze als generell gegeben an und gewährte Kindergeld. Der Senat hat jedoch ausdrücklich die Revision beim BFH zugelassen.