Wie wir bereits im Sommer berichtet hatten, war es fraglich, ob die Energiepreispauschale unter den Härteausgleich fallen könnte, wenn diese nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist. Liegen bei Arbeitseinkünften noch solche Nebeneinkünfte von insgesamt bis zu 410 Euro vor, fallen diese aus der Besteuerung heraus, bis 820 Euro ergibt sich durch die Abschmelzung des Betrags ebenfalls eine Begünstigung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Frage nun bejaht und am 17.10.2023 auch die entsprechenden FAQ auf der Homepage aktualisiert. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.
Bisher wurde der Härteausgleich jedoch nicht automatisch berücksichtigt. Fraglich ist daher nun die Korrektur in den Fällen, in denen die Bescheide bereits bestandskräftig sind und diese nicht, wie empfohlen, mit Einspruch offen gehalten wurden.
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass vor dem FG (Finanzgericht) Münster ein Verfahren zur Besteuerung der Energiepreispauschale geführt wird unter dem Az. 14 K 1425/23. Sofern daher Bescheide mit Einspruch offen gehalten werden, kann auf dieses Verfahren hingewiesen werden. Da es aber noch kein anhängiges Verfahren vor dem BFH gibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verfahrensruhe. Trotzdem sollte man um ein Ruhen des Verfahrens ersuchen, die Reaktion der Finanzverwaltung könnte positiv ausfallen.
Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar.