Kindergeld bis Abschluss Berufsziel

Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht dann schon beendet, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufsqualifzierenden Abschluss erreicht hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Im Urteilsfall wurde das Berufsziel „Immobilienfachwirtin“ angestrebt, welches eine Ausbildung zur Immobilienkauffrau und im Anschluß daran eine mind. einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre erforderte. Die Ablehnung der Kindergeldfest-setzung wurde durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. 5 K 2388/15 nrkr) aufgehoben. Dieses vertrat die Auffassung, dass die Erstausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ ende, so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewähren sei.

Höchstbetrag häusliches Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. VIII R 15/15) hat der BFH zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer (EStG i.d.F. des JStG 2010) entschieden und dazu einen Leitsatz aufgestellt. Der personenbezogene Höchstbetrag gem. der Regelungen des EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 Euro.

Häusliches Arbeitszimmer

Der BFH hatte erneut zur Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu entscheiden (Urteil vom 08.03.2017, IX R 52/14). Demnach gilt folgender Leitsatz: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich dabei ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

Schüler und Studierende

Schüler und Studenten müssen wie andere Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss mitgeteilt werden, ob das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis vorliegt. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dann vom Arbeitgeber von der Elster-Datenbank  abgerufen. Ggf. bezahlte Lohnsteuer kann nach Ablauf des Jahres über die Steuererklärung erstattet werden. Dabei ist ein Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 9.856 EUR freibleibend. Pauschal besteuerte Arbeitslohnanteile sind jedoch abgeltend besteuert, d.h. eine Erstattung wäre in solchen Fällen ausgeschlossen.

 

Unterhaltshöchstbetrag

Mit Urteil vom 09.03.2017 (Az. VI R 16/16) hat der BFH zur Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen entschieden. Demnach gilt, dass bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33 a Abs. 1 EStG keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG gesetzlich unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen sind.

Unterbringung im Pflegeheim

Das FG Köln hat mit Urteil vom 26.01.2017 einen Leitsatz aufgestellt, was die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung betrifft. Dahingehend fallen alle Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim unter § 33 EStG, dagegen die Aufwendungen für deren altersbedingte Unterbringung unter § 33 a Abs. 1 EStG. Ein Wahlrecht besteht nicht. Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen, heimuntergebrachten Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über dem Regelsatz des SGB XII als auch über 8.004 Euro sind, dann ist bei Anwendung des § 33 EStG eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen.

Einkommensteuer auf Kirchensteuererstattungen

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist der Verlustabzug gem. § 10 d Abs. 2 EStG nicht von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen. So hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.02.2017 (Az. 3 K 834/15) entschieden. Im Urteilsfall hatten die Kläger einen Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhalten, den sie in der ESt-Erklärung als Einnahmen erklärten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde dies berücksichtigt, aber es erfolgte keine Auswirkung beim Gesamtbetrag der Einkünfte der weiteren Einkünfte der Kläger.  Diese hatten sich durch einen Verlustvortrag neutralisiert. Der Klage wurde nicht stattgegeben, denn gem. den gesetzlichen Regelungen sind zwar Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Aber dies bewirkt nicht, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Hinzurechnung mit steuerlichen Folgen für den Verlustabzug erhöht.