Übernachtungen eines Berufskraftfahrers

Auch nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein kann ein Berufskraftfahrer bei Übernachten in der Schlafkabine des Lkw´s keine Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen beanspruchen. Mangels Belege für die Aufwendungen für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren wurden im Urteilsfall die Werbungskosten geschätzt. Die täglich anfallenden Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit wurden auf 5,00 EUR im Urteilsfall festgelegt. Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung dem Urteil des BFH vom 28.03.2012.


HINWEIS: Nach einem Schreiben der Finanzverwaltung sind jedoch pauschale Kosten nicht möglich. Vielmehr müssen die in einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelten Aufwendungen dargelegt werden.

Telefonkosten bei Auswärtstätigkeit

Der BFH hat mit Urteil vom 05.07.2012 entschieden, dass Kosten für Telefongespräche als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Ist der Steuerpflichtige mindestens eine Woche auswärts tätig, können derartige Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Derartige Aufwendungen übersteigen damit die steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung. Im Urteilsfall führte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandeinsatzes an den Wochenenden Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 EUR. Die in der Einkommensteuererklärung angesetzten Werbungskosten wurden vom Finanzgericht bestätigt; die Revision des Finanzamtes hatte keinen Erfolg.

Zinsen auf einem Sperrkonto

Nach dem BFH-Urteil vom 28.09.2011 fließen Zinsen im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige mit der Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrages auf einem verzinslichen Sperrkonto vereinbart. Die selbstschuldnerische Bankbürgschaft wurde deshalb erbracht, weil der Kläger aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hatte. Obwohl der Zufluss dem Inhaber des Sperrkontos nicht tatsächlich möglich ist, wird aber vom BFH der Zufluss angenommen, weshalb diese Zinsen der Besteuerung (z. B. Abgeltungsteuer) unterliegen.