Entfernungspauschalen – Neues Anwendungsschreiben

Das BMF hat am 03.01.2013 ein neues Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale herausgegeben. Dabei wurde auf die Neuregelung im Wege des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 reagiert. In zahlreichen Beispielen zeigt die Finanzverwaltung die Anwendung der neuen Entfernungspauschale. Dabei wird u. a. berücksichtigt, dass die Günstigerprüfung zwischen der Pauschale und dem tatsächlich gezahlten Aufwand nur noch für das gesamte Kalenderjahr vorgenommen werden kann. Im Jahr 2011 und früher konnte noch die jeweilige Teilstrecke berechnet werden. Damit war in den Vorjahren eine Gegenüberstellung der Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit dem tatsächlich  gezahlten Aufwand für diese Teilstrecke möglich gewesen.
 

HINWEIS: Ab dem Jahr 2012 ist die neue Rechtslage zwingend anzuwenden.

Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind nach dem Urteil des BFH vom 17.10.2012 steuerfrei. Die seit 2011 eingeführte Steuerbefreiung betrifft die über den steuerbefreiten Höchstbetrag hinausgehenden Einnahmen. Diese kommt jedoch nur dann zur Anwendung, solange man von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgehen kann. Die vermögensverwaltende Betätigung schlägt in eine gewerbliche Tätigkeit um, wenn mehr als zehn Betreuungsfälle im Einzelfall vorliegen.

Übernachtungen eines Berufskraftfahrers

Auch nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein kann ein Berufskraftfahrer bei Übernachten in der Schlafkabine des Lkw´s keine Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen beanspruchen. Mangels Belege für die Aufwendungen für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren wurden im Urteilsfall die Werbungskosten geschätzt. Die täglich anfallenden Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit wurden auf 5,00 EUR im Urteilsfall festgelegt. Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung dem Urteil des BFH vom 28.03.2012.


HINWEIS: Nach einem Schreiben der Finanzverwaltung sind jedoch pauschale Kosten nicht möglich. Vielmehr müssen die in einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelten Aufwendungen dargelegt werden.

Telefonkosten bei Auswärtstätigkeit

Der BFH hat mit Urteil vom 05.07.2012 entschieden, dass Kosten für Telefongespräche als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Ist der Steuerpflichtige mindestens eine Woche auswärts tätig, können derartige Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Derartige Aufwendungen übersteigen damit die steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung. Im Urteilsfall führte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandeinsatzes an den Wochenenden Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 EUR. Die in der Einkommensteuererklärung angesetzten Werbungskosten wurden vom Finanzgericht bestätigt; die Revision des Finanzamtes hatte keinen Erfolg.

Checkliste für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

Um Ihnen eine Hilfestellung zu geben, finden sie in unserer Checkliste eine Übersicht der wichtigsten für die Steuererklärung benötigten Unterlagen.

Unsere Checkliste soll ein Hilfsmittel für Sie sein, um eine Vorauswahl der benötigten Unterlagen zu treffen und ersetzt keinesfalls eine Beratung durch uns. In einem Beratungsgespräch werden wir Sie umfassend über die benötigten Unterlagen informieren. Wir freuen uns auf Sie.

 

 

 

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen – Was ist zumutbar?


Werden in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten angesetzt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden. Erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand. Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht. Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.
 

HINWEIS:
In der Steuererklärung sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.

Umzugskosten

Mit BMF-Schreiben vom 01.10.2012 hat die Finanzverwaltung die neuen Umzugskosten für die steuerliche Anwendung veröffentlicht. Danach ist der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauflagen für Verheiratete ab 01.03.2012 mit 1.357 EUR, ab 01.01.2013 mit 1.374 EUR und ab 01.08.2013 mit 1.390 EUR anzusetzen. Für Ledige wird der Pauschbetrag ab dem 01.03.2012 mit 679 EUR, ab 01.01.2013 mit 687 EUR und ab 01.08.2013 mit 695 EUR festgelegt. Die Erhöhungsbeträge des Pauschbetrages für weitere Personen mit Ausnahme des Ehegatten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen. Auch für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtkosten für ein Kind sind neue Höchstbeträge festgelegt worden.

Handwerkerleistung

Handwerkerleistungen für das Grundstück

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg enden Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück nicht an der Grundstücksgrenze. Die Steuerermäßigung betrifft z. B. auch Erschließungsmaßnahmen, die auf einer an das Grundstück angrenzenden Straße durchgeführt werden müssen. Das Gericht führt aus, dass Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistungen für das Grundstück anzusehen sind.
 

HINWEIS: Begünstigt sind jedoch nur die anteiligen Arbeitskosten, die das Gericht im vorliegenden Fall mit 60 % geschätzt angesetzt hat.

Freibeträge

Freibeträge für 2013 beantragen

Das elektronische Verfahren zum Lohnsteuerabzug kommt ab 2013. Freibeträge müssen nach wie vor jährlich beantragt werden. Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern, kann ab Oktober 2012 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre zum 01.01.2013 gültigen ELStAM ab dem Start des ELStAM-Verfahrens im ElsterOnline-Portal einsehen.
 

HINWEIS:Mit einer einmaligen, kostenfreien Registrierung unter der steuerlichen Identifikationsnummer kann das Portal erreicht werden.

Steuererklärung

Die Steuererklärung oder Einkommensteuererklärung ist auch unter dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich bekannt.

Der Arbeitgeber berechnet bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer, behält diese vom Bruttolohn ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab.

Dieser vorab berechneten Steuerzahllast steht die im nachhinein festgesetzte, tatsächliche Steuerzahllast gegenüber. Bei der Festsetzung der tatsächlichen Steuerzahllast werden die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Zahlreiche Faktoren wie z.B. Familienstand, Kinder, Entfernung zur Arbeitsstätte, Versicherungen können die Höhe der Steuerbelastung beeinflussen. Eine Übersicht der wichtigsten für die Steuererklärung benötigten Unterlagen finden Sie in unserer Checkliste.

Die während des Jahres einbehaltene Steuer wird bei der späteren Abgabe der Steuererklärung wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet, daher der Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“.

Wenn also während des Jahres zuwenig Lohnsteuer abgeführt wurde, kann es auch zu Nachzahlungen kommen. Deshalb ist eine individuelle Beratung in einem persönlichen Gespräch durch nichts zu ersetzen.