Die Neuregelung zur Nichtabziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist grundsätzlich ab 2013 anzuwenden. Das Finanzgericht Münster hat jedoch festgestellt, dass aus Gründen der unzulässigen Rückwirkung die Neuregelung erst ab Verkündigung des Gesetzes dazu, also am 30.06.2014 zur Anwendung kommen darf. Eine Anfrage bei der Bundesregierung zur Klärung dieses Umstandes brachte jedoch keine klare Aussage. Inwieweit die Finanzverwaltung jedoch auch für offene Fälle diese Neuregelung zur Anwendung bringen sollte, brachte ebenfalls keine deutliche Klärung. Für Veranlagungszeiträume vor 2013 ist die Rechtsprechung des BFH anwendbar, der diese Kosten ausdrücklich zum Abzug zulässt.
Doppelter Haushalt
Mit dem am 26.02.2014 veröffentlichtem Urteil des BFH wird der eigene Hausstand eines Ledigen im Haushalt der Eltern nochmals bestätigt. Im Urteilsfall war ein Lediger mit 52 Jahren im Haushalt seiner Eltern mit dem Lebensmittelpunkt wohnhaft. Bei einem erwachsenen wirtschaftlich unabhängigen Ledigen kann nach Aussage des Gerichtes angenommen werden, dass der Haushalt der Eltern auch sein eigener Haushalt geworden ist. Es ist davon auszugehen, dass er den Haushalt wesentlich mitbestimmt, nicht zuletzt aufgrund der offensichtlich vorliegenden wirtschaftlichen Beteiligung.
Erstattungszinsen des Finanzamtes
Kaminkehrerleistungen ab 2014 aufteilen
Hinzuweisen ist auf ein Verfahren vor dem BFH, wobei die Nicht-Abzugsfähigkeit von Prüf-bzw. Gutachterleistungen grundsätzlich in Frage gestellt wird, wenn diese notwendig sind.
Nahrungsergänzungsmittel steuerlich absetzbar?
Vom zuständigen Finanzgericht wurde erneut die Berücksichtigung von Nahrungsergänzungsmitteln abgelehnt. Grundsätzlich wird Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Nahrungsergänzung anstelle von Medikamenten und ärztlich verordnet eingenommen wird. Auch bei langzeitig angewendeten Diätformen zur Linderung der Krankheit, wie z. B. Gicht, ist der Abzug ausgeschlossen.
Neue Aussagen zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 10.01.2014 die Einzelheiten und Besonderheiten zu haushaltsnahen Dienstleistungen auf den neusten Stand gebracht. Dabei wird auch auf Einzelfälle, wie Pflegedienstleistungen, Gutachterleistungen oder Leistungen auf öffentlichem Gelände hingewiesen. Dabei sollte aber auch auf die anhängigen Verfahren verwiesen werden, wobei der BFH klären soll, ob nicht doch gesetzlich vorgeschriebene Gutachter- oder Prüfleistungen absetzbar sein können. Auch die zumindest anteilige Berücksichtigung bei Leistungen auf öffentlichem Gelände ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Lebenspartner und Kinderfreibeträge
Die Finanzverwaltung hat aktuell zum Ansatz von Kinderfreibeträgen bei eingetragenen Lebenspartnern im BMF-Schreiben vom 17.01.2014 Stellung genommen. So wird bei Adoption des Lebenspartners bei einem leiblichen Kind des anderen Lebenspartners der volle Kinderfreibetrag zum Ansatz gebracht. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das leibliche Kind nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert wurde: hier werden grundsätzlich nur die hälftigen Kinderfreibeträge angesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, z. B. wenn der leibliche andere Elternteil nicht ermittelt werden kann. Wird ein nicht in einem Kindschaftsverhältnis stehendes Kind von nur einem Lebenspartner adoptiert, können jedoch die vollen Kinderfreibeträge zum Ansatz kommen.
Häuslicher Telearbeitsplatz
HINWEIS: Da aber der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde die Revision zugelassen (siehe auch aktuelles Verfahren vor dem BFH unter Az VI R 40/12).
Erststudium als Werbungskosten
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.
Steuererklärungsfristen
Die Finanzverwaltung hat am 2.1.2014 bekannt gegeben, dass die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2013 am 31.5.2014 endet. Diese Frist gilt nicht für "freiwillig" eingereichte Antragsveranlagungen. Angehörige der freien Berufe oder auch Lohnsteuerhilfevereine haben eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende des Jahres. Soweit dem Finanzamt bekannt ist, dass Steuerpflichtige sich insofern vertreten lassen, ist eine Fristverlängerung nicht mehr zu beantragen. Über den 31.12.2014 hinausgehende Verlängerungsanträge sind jedoch nach Mitteilung der Finanzbehörden nicht möglich.