Nahrungsergänzungsmittel steuerlich absetzbar?

bbh logo kleinVom zuständigen Finanzgericht wurde erneut die Berücksichtigung von Nahrungsergänzungsmitteln abgelehnt. Grundsätzlich wird Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Nahrungsergänzung anstelle von Medikamenten und ärztlich verordnet eingenommen wird. Auch bei langzeitig angewendeten Diätformen zur Linderung der Krankheit, wie z. B. Gicht, ist der Abzug ausgeschlossen.

Neue Aussagen zu haushaltsnahen Dienstleistungen

 

bbh logo kleinDie Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 10.01.2014 die Einzelheiten und Besonderheiten zu haushaltsnahen Dienstleistungen auf den neusten Stand gebracht. Dabei wird auch auf Einzelfälle, wie Pflegedienstleistungen, Gutachterleistungen oder Leistungen auf öffentlichem Gelände hingewiesen. Dabei sollte aber auch auf die anhängigen Verfahren verwiesen werden, wobei der BFH klären soll, ob nicht doch gesetzlich vorgeschriebene Gutachter- oder Prüfleistungen absetzbar sein können. Auch die zumindest anteilige Berücksichtigung bei Leistungen auf öffentlichem Gelände ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Lebenspartner und Kinderfreibeträge

bbh logo kleinDie Finanzverwaltung hat aktuell zum Ansatz von Kinderfreibeträgen bei eingetragenen Lebenspartnern im BMF-Schreiben vom 17.01.2014 Stellung genommen. So wird bei Adoption des Lebenspartners bei einem leiblichen Kind des anderen Lebenspartners der volle Kinderfreibetrag zum Ansatz gebracht. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das leibliche Kind nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert wurde: hier werden grundsätzlich nur die hälftigen Kinderfreibeträge angesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, z. B. wenn der leibliche andere Elternteil nicht ermittelt werden kann. Wird ein nicht in einem Kindschaftsverhältnis stehendes Kind von nur einem Lebenspartner adoptiert, können jedoch die vollen Kinderfreibeträge zum Ansatz kommen.

Häuslicher Telearbeitsplatz

bbh logo kleinDem Kläger wurde vom zuständigen Finanzgericht der Abzug der Aufwendungen für den häuslichen Telearbeitsplatz verweigert. Der Abzug ist dann nicht möglich, wenn am Feierabend oder auch am Wochenende dort Arbeiten verrichtet werden, die auch an dem anderen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Das Argument des störungsfreien Arbeitens allein kann den Abzug auch nicht im Rahmen des Höchstbetrages eröffnen. Der Angestellte einer Bank hatte damit keinen Ansatz der Kosten, obwohl der Arbeitgeber einen Zuschuss gezahlt hatte.

HINWEIS: Da aber der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde die Revision zugelassen (siehe auch aktuelles Verfahren vor dem BFH unter Az VI R 40/12).

Erststudium als Werbungskosten

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.

Steuererklärungsfristen

bbh logo kleinDie Finanzverwaltung hat am 2.1.2014 bekannt gegeben, dass die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2013 am 31.5.2014 endet. Diese Frist gilt nicht für "freiwillig" eingereichte Antragsveranlagungen. Angehörige der freien Berufe oder auch Lohnsteuerhilfevereine haben eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende des Jahres. Soweit dem Finanzamt bekannt ist, dass Steuerpflichtige sich insofern vertreten lassen, ist eine Fristverlängerung nicht mehr zu beantragen. Über den 31.12.2014 hinausgehende Verlängerungsanträge sind jedoch nach Mitteilung der Finanzbehörden nicht möglich.

Veranlagungen 2013

bbh logo kleinDie Finanzämter werden ab März 2014 mit den Veranlagungen für das abgelaufene Jahr 2013 beginnen. Da bis zum 28.02.2014 von den Beteiligten wie Versicherungen, Rentenanstalt usw.  Beiträge elektronisch zu übermitteln sind, muss abgewartet werden, damit alle Daten vollständig aufgenommen werden können. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Umfang des Steuerfalls laut Auskunft der Finanzbehörde zwischen fünf Wochen und sechs Monaten.

Darlehensverträge

bbh logo kleinDer BFH hat erneut in Sachen Darlehensvereinbarung  mit nahen Angehörigen im Urteil vom 22.10.2013 Grundsätze für die Angemessenheitsprüfung herausgegeben. In Fällen der Anschaffung von Wirtschaftsgütern kommt es danach nicht darauf an, dass ggf. einzelne Vereinbarungen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Vielmehr ist die tatsächliche Durchführung der z. B. festgelegten Zinsvereinbarungen maßgeblich. Soweit die Darlehensaufnahme unmittelbar mit der Finanzierung von Wirtschaftsgütern zusammenhängt, treten einzelne vertragliche Klauseln in den Hintergrund.

 

Reisekosten bei Versetzung

bbh logo kleinDie Versetzung eines Beamten wurde vom BFH in seinem Urteil vom 08.08.2013, veröffentlicht am 28.11.2013, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte beurteilt und brachte dem Arbeitnehmer den Reisekostenansatz. Der Beamte wurde nach den beamtenrechtlichen Kriterien zunächst für drei Monate abgeordnet und dann versetzt. Die Versetzung war auf einen voraussichtlichen Zeitpunkt begrenzt für drei Jahre festgelegt worden. Obwohl nach beamtenrechtlichen Kriterien eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit durch die Versetzung vorlag, beurteilte das oberste Gericht den Fall im Sinne des Steuerrechts als vorübergehend. Der Beamte konnte damit die tatsächlichen Kosten für die Fahrten ansetzen und nicht nur die Entfernungspauschale.

HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.

Kennbuchstabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung

bbh logo kleinDurch das neue Reisekostenrecht erfolgen ab 2014 umfangreiche Änderungen. Auch bei der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber sind gravierende Änderungen zu verzeichnen. So muss bei Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber zu üblichen Preisen (bis 60 EUR) eine Kürzung des steuerfreien Verpflegungsmehraufwandes durchgeführt werden. Damit auch in der Steuererklärung eine Kürzung nicht unterbleibt, muss der Arbeitgeber durch das neu eingeführte Merkzeichen „M“ darauf hinweisen. Beantragt der Arbeitnehmer in der Steuererklärung in entsprechenden Fällen den Mehraufwand für Verpflegung, kann und muss die Kürzung erfolgen.

HINWEIS: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR für ein Frühstück und mit 9,60 für ein Mittag-oder Abendessen.