Vom zuständigen Finanzgericht wurde erneut die Berücksichtigung von Nahrungsergänzungsmitteln abgelehnt. Grundsätzlich wird Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Nahrungsergänzung anstelle von Medikamenten und ärztlich verordnet eingenommen wird. Auch bei langzeitig angewendeten Diätformen zur Linderung der Krankheit, wie z. B. Gicht, ist der Abzug ausgeschlossen.
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Neue Aussagen zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 10.01.2014 die Einzelheiten und Besonderheiten zu haushaltsnahen Dienstleistungen auf den neusten Stand gebracht. Dabei wird auch auf Einzelfälle, wie Pflegedienstleistungen, Gutachterleistungen oder Leistungen auf öffentlichem Gelände hingewiesen. Dabei sollte aber auch auf die anhängigen Verfahren verwiesen werden, wobei der BFH klären soll, ob nicht doch gesetzlich vorgeschriebene Gutachter- oder Prüfleistungen absetzbar sein können. Auch die zumindest anteilige Berücksichtigung bei Leistungen auf öffentlichem Gelände ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Lebenspartner und Kinderfreibeträge
Die Finanzverwaltung hat aktuell zum Ansatz von Kinderfreibeträgen bei eingetragenen Lebenspartnern im BMF-Schreiben vom 17.01.2014 Stellung genommen. So wird bei Adoption des Lebenspartners bei einem leiblichen Kind des anderen Lebenspartners der volle Kinderfreibetrag zum Ansatz gebracht. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das leibliche Kind nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert wurde: hier werden grundsätzlich nur die hälftigen Kinderfreibeträge angesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, z. B. wenn der leibliche andere Elternteil nicht ermittelt werden kann. Wird ein nicht in einem Kindschaftsverhältnis stehendes Kind von nur einem Lebenspartner adoptiert, können jedoch die vollen Kinderfreibeträge zum Ansatz kommen.
Häuslicher Telearbeitsplatz
HINWEIS: Da aber der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde die Revision zugelassen (siehe auch aktuelles Verfahren vor dem BFH unter Az VI R 40/12).
Erststudium als Werbungskosten
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.
Steuererklärungsfristen
Die Finanzverwaltung hat am 2.1.2014 bekannt gegeben, dass die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2013 am 31.5.2014 endet. Diese Frist gilt nicht für "freiwillig" eingereichte Antragsveranlagungen. Angehörige der freien Berufe oder auch Lohnsteuerhilfevereine haben eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende des Jahres. Soweit dem Finanzamt bekannt ist, dass Steuerpflichtige sich insofern vertreten lassen, ist eine Fristverlängerung nicht mehr zu beantragen. Über den 31.12.2014 hinausgehende Verlängerungsanträge sind jedoch nach Mitteilung der Finanzbehörden nicht möglich.
Veranlagungen 2013
Die Finanzämter werden ab März 2014 mit den Veranlagungen für das abgelaufene Jahr 2013 beginnen. Da bis zum 28.02.2014 von den Beteiligten wie Versicherungen, Rentenanstalt usw. Beiträge elektronisch zu übermitteln sind, muss abgewartet werden, damit alle Daten vollständig aufgenommen werden können. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Umfang des Steuerfalls laut Auskunft der Finanzbehörde zwischen fünf Wochen und sechs Monaten.
Darlehensverträge
Reisekosten bei Versetzung
HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.
Kennbuchstabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung
HINWEIS: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR für ein Frühstück und mit 9,60 für ein Mittag-oder Abendessen.