Steuererklärung 2012: Abgabetermin 31.05.2013

Der alljährliche Abgabetermin nähert sich mit der Frage verbunden: Wer muss denn als Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen? Grundsätzlich geben Arbeitnehmer nur auf Antrag eine Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfristen (vier Jahre) ab. Werden aber neben den Arbeitslohneinkünften noch andere Einkünfte mit mehr als 410 EUR bezogen, wird die Antragsmöglichkeit zur Pflicht. Zu den weiteren Einkünften gehören beispielsweise auch Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Sofern Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V abgerechnet wurden, ergibt sich ebenfalls eine Steuererklärungspflicht. Seit der Abgeltungsteuer ergibt sich aus den Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Abgabeverpflichtung mehr. Hier sollte ggf. überprüft werden, ob nicht eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung zur (teilweisen) Erstattung von bereits einbehaltener Abgeltungsteuer führen kann.

Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar. 

HINWEIS:
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, wie Schuldzinsen, Depotgebühren usw. sollten damit in den Steuererklärungen angesetzt werden. Bei Ablehnung wegen des Zusammenhangs mit der Abgeltungsteuer sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf den BFH Ruhen des Verfahrens beantragt werden

Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften

Eine bestandskräftig gewordene Steuererklärung kann trotzdem noch zu einer Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften führen. Im Urteilsfall wurden Kapitaleinkünfte nacherklärt, um die Erstattung der Abgeltungsteuer zu erreichen.  Es sollte die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung erfolgen. Aus dem Urteilsfall ist zu entnehmen, dass eine Günstigerprüfung bei nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur bis zur Bestandskraft, sondern bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist möglich ist. 

Werbungskosten für Kapitalanleger

Der Bund der Steuerzahler rät, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, wenn Werbungskosten für Kapitalanleger in Frage kommen. Unter dem Az. VIII R 13/13 wird nun vor dem BFH geprüft, ob Werbungskosten bei Kapitaleinkünften auch dann angesetzt werden können, wenn die Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen. Das FG Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten zumindest dann absetzbar sind, wenn diese den Sparerpauschbetrag von Alleinstehenden in Höhe von 801,00 EUR oder zusammenveranlagten Ehegatten in Höhe von 1.602,00 EUR übersteigen.
 

HINWEIS: Nicht entschieden wurde die Frage, ob tatsächlich angefallene Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %.