Krankheitskosten – Einspruch einlegen

Krankheitskosten werden beim Abzug als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung gekürzt. Nun ist ein Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 33/13 zur Frage anhängig, ob derartige Aufwendungen ohne Kürzung um die sogenannte zumutbare Belastung steuerlich abziehbar sind. Bereits Finanzgerichte haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der Umfang der ungekürzt zu berücksichtigenden Krankheitskosten nicht sinnvoller auf das sozialhilfegleiche Belastungsniveau abgestellt werden sollte. Unter Berufung auf das Revisionsverfahren und gleichzeitigem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird die Finanzverwaltung den Einspruch zunächst offenlassen.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen – Was ist zumutbar?


Werden in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten angesetzt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden. Erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand. Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht. Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.
 

HINWEIS:
In der Steuererklärung sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.