Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können im Zusammenhang aufgetretene Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, die unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben dienlich sind. Können Gegenstände auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden, ist die steuerliche Zuordnung aber zweifelhaft. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Im Einzelfall ist die Funktion des Wirtschaftsguts unter Würdigung aller Umstände festzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren. Kann nach den vorliegenden Tatsachen ein Arbeitsmittel qualifiziert werden, sind aber nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Folgekosten als Werbungskosten abziehbar.
HINWEIS: Im Urteilsfall konnte der Schulhund als Arbeitsmittel des Lehrers anerkannt werden, da ein speziell geprüfter Hund bei den Schulklassen eingesetzt wurde, um Kindern Erfahrungen im Umgang mit Hunden zu ermöglichen.