Mobilitätsprämie und Gesetzesänderungen

Stand: 16. Januar 2023

Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt.

Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen.

Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.

Sparerpauschbetrag ab 2023

Stand: 9. Januar 2023

Sparer und Anleger können bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen keine tatsächlichen Werbungskosten, wie z.B. Konto- und Depotgebühren abziehen. Stattdessen gilt der Sparerpauschbetrag, der nur in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist, wie z.B. bei Darlehen an nahe Angehörige ohne Sondertarif.

Bis einschließlich 2022 betrug der Sparerpauschbetrag 801 € pro Person bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Ab 2023 wurde er auf 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung erhöht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern besteht so die Möglichkeit, einen nicht ausgeschöpften Betrag von einem Partner auf den anderen zu übertragen.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer wirkt sich der Sparer-Pauschbetrag bereits bei der Auszahlung von Zinsen und anderen Kapitalerträgen aus und mindert den Abzug der Kapitalertragssteuer. Dazu müssen die Anleger und Sparer bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Aufgrund der Anhebung auf 1.000 € bzw. 2.000 € sollten Steuerpflichtige ihre bereits erteilten Freistellungsaufträge überprüfen und ggf. anpassen lassen.
Wurde aufgrund eines zu niedrig gestellten Freistellungsauftrags zu viel Kapitalertragssteuer einbehalten, so kann dies aber noch in der Steuererklärung richtig gestellt werden. Dafür müssen allerdings alle Kapitalerträge vollständig erklärt werden.