Reisekosten bei Versetzung

bbh logo kleinDie Versetzung eines Beamten wurde vom BFH in seinem Urteil vom 08.08.2013, veröffentlicht am 28.11.2013, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte beurteilt und brachte dem Arbeitnehmer den Reisekostenansatz. Der Beamte wurde nach den beamtenrechtlichen Kriterien zunächst für drei Monate abgeordnet und dann versetzt. Die Versetzung war auf einen voraussichtlichen Zeitpunkt begrenzt für drei Jahre festgelegt worden. Obwohl nach beamtenrechtlichen Kriterien eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit durch die Versetzung vorlag, beurteilte das oberste Gericht den Fall im Sinne des Steuerrechts als vorübergehend. Der Beamte konnte damit die tatsächlichen Kosten für die Fahrten ansetzen und nicht nur die Entfernungspauschale.

HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.

Kennbuchstabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung

bbh logo kleinDurch das neue Reisekostenrecht erfolgen ab 2014 umfangreiche Änderungen. Auch bei der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber sind gravierende Änderungen zu verzeichnen. So muss bei Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber zu üblichen Preisen (bis 60 EUR) eine Kürzung des steuerfreien Verpflegungsmehraufwandes durchgeführt werden. Damit auch in der Steuererklärung eine Kürzung nicht unterbleibt, muss der Arbeitgeber durch das neu eingeführte Merkzeichen „M“ darauf hinweisen. Beantragt der Arbeitnehmer in der Steuererklärung in entsprechenden Fällen den Mehraufwand für Verpflegung, kann und muss die Kürzung erfolgen.

HINWEIS: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR für ein Frühstück und mit 9,60 für ein Mittag-oder Abendessen.

Fahrten zum Sammelpunkt

 

bbh logo kleinMit Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 wurde auch bestimmt, dass Fahrten zu einem Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ansonsten an dieser Stelle keine erste Tätigkeitsstätte haben sollte. Ein Sammelpunkt ist ein vom Arbeitgeber festgelegter dauerhafter Ort. Betroffen sind z. B. die Fahrten eines Busfahrers, der in einem Depot sein Fahrzeug abholen muss, ebenso Sammelplätze, um den Sammeltransport des Arbeitgebers zu nutzen, usw. Auch Kundendienstmonteure, die in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufweisen, könnten für ihre Fahrt mit dem eigenen Pkw zum Unternehmen so nur die einfache Entfernung geltend machen. Private Treffpunkte, um sich z. B zu einer Fahrgemeinschaft anzuschließen, sind allerdings nicht gemeint (BMF vom 31.10.2013).

Regelmäßige Arbeitsstätte

bbh logo kleinWerden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, kann nur die Entfernungspauschale dafür angesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung, wenn eine Berufsfeuerwehr zu ihrer Wache fährt, der sie arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Auch unter Berücksichtigung der günstigen BFH-Rechtsprechung, die von der qualitativ schwerpunktmäßigen Betätigung ausgeht, kommt keine andere Lösung in Frage. Es liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Reisekostenansatz nicht in Betracht.

HINWEIS: Ab dem Jahr 2014 kommt das neue Reisekostenrecht zur Anwendung, das den Begriff des qualitativen Schwerpunktes nicht mehr prüft.

Reisekostenreform 2014

Ein Entwurf der Finanzverwaltung zum neuen Reisekostenrecht 2014 liegt vor. Dieser nimmt zu den völlig neu gestalteten Regelungen im Reisekostenrecht für Reisen, die ab dem 01.01.2014 durchgeführt werden, Stellung. Besonders gravierend wurde die Regelung zur vom Arbeitgeber veranlassten Mahlzeitengestellung geändert. Neben den neuen Tagessätzen ist hier zu beachten, dass ein Sachbezugswert nicht mehr zu besteuern ist, sofern ein Tagegeldanspruch dem Grunde nach besteht. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, eine Pauschalversteuerung mit 25 % zur Anwendung zu bringen.

 

Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwischen zwei und vier Tagen beim Kunden auswärts tätig ist, kann die Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate in Anspruch nehmen. Ein Neubeginn der Drei-Monats-Frist ist nur gegeben, wenn eine Unterbrechung von mehr als vier Wochen besteht, die nicht durch Urlaub oder Krankheit ausgelöst wird. Der Kläger wollte mit dem Argument, die Drei-Monats-Frist setze eine Vollzeitbeschäftigung voraus, den Mehraufwand dauerhaft ansetzen. Demgegenüber stellte das oberste Gericht jedoch fest, dass eine überwiegende auswärtige Tätigkeit beim Kunden vorliegt und damit nach drei Monaten kein Bedarf für einen Mehraufwand für Verpflegung mehr besteht. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der ab dem Jahr 2014 geltenden Rechtslage im neuen Reisekostenrecht.