Steuerklassenwahl 2013

Nach einer Pressemitteilung des BMF vom 19.02.2013 liegt nun ein geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten vor. Sofern beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, kann so die Wahl der Kombinationsmöglichkeiten erleichtert werden. Arbeitnehmer-Ehegatten können zwischen Steuerklasse III/V und IV/IV wählen. Zusätzlich kann auch ein Faktor berücksichtigt werden, der die Lohnsteuer im Verhältnis der bezogenen Arbeitslöhne verteilt. Im geänderten Merkblatt für das Jahr 2013 ist die Anhebung des Grundfreibetrages (8.130 EUR) ebenso berücksichtigt, wie die neue Steuerprogression durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression.

Lohnsteuerklasse

Die Lohnsteuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer. Es werden sechs Steuerklassen unterschieden.

 

 

Lohnsteuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für Ledige, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete, Geschiedene oder Verheiratete mit Ehegatten im Ausland oder Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für den Personenkreis der Steuerklasse I. Allerdings muss mindestens ein Kind in der Wohnung gemeldet und man muss alleinerziehend sein. Außerdem darf keine weitere, erwachsene Person im Haushalt gemeldet sein.

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Dabei darf der jeweils andere Ehegatte entweder keinerlei Einkommen erzielen oder muss zwingend die Steuerklasse V wählen. Die Steuerklassenkombination III / V bietet sich an, wenn ein Ehegatte ein relativ hohes, der andere sehr wenig bis kein Einkommen erzielt. Die Steuerklasse III wird dabei sehr niedrig, die Steuerklasse V dagegen sehr hoch besteuert. Wenn der Besserverdienende nun die Steuerklasse III wählt, führt dies zu einem hohen verfügbaren Einkommen während des Jahres. Allerdings bringt die Steuerklassenkombination III / V die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) mit sich. Oftmals kommt es hierbei zu einer Nachzahlung.

Lohnsteuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Beide Ehegatten müssen hierbei Einkünfte erzielen. Die Steuerklassenkombination IV / IV ist für Ehepaare dann interessant, wenn beide in etwa ein gleich hohes Einkommen erzielen. In dieser Kombination kann eine Steuererklärung abgegeben werden (Antragsveranlagung). Hier bietet es sich an, eine Steuerberechnung erstellen zu lassen. In den meisten Fällen führt die Abgabe einer Lohnsteuererklärung zu einer Erstattung.

Lohnsteuerklasse IV mit Faktor

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Beim Antrag sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2012 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist.

Lohnsteuerklasse V

Die Steuerklasse V gilt für Verheiratete mit geringem oder keinem Einkommen, sofern nicht bereits die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt wurde.

Lohnsteuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt unabhängig vom Familienstand für Personen, die in mehr als einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, den sogenannten Minijobs. In der Steuerklasse VI wird analog zur Steuerklasse IV Lohnsteuer einbehalten und damit stets zuviel. Es besteht automatisch eine Pflicht zur Abgabe, was erstattungstechnisch auch ratsam wäre.


Auswirkung und Fazit zur Steuerklassenwahl

Die Wahl der Steuerklasse kann große Auswirkungen auf die Höhe des Nettolohns haben. Da der Nettolohn wiederum die Berechnungsgrundlage für diverse Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld und Elterngeld darstellt, kann eine ungünstige Steuerklassenkombination in diesen Bereichen durchaus Einbußen mit sich bringen. Sie ändert aber nichts an der Höhe der gesamten Steuerschuld, die mit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt wird.

Lohnsteuerhilfe

Lohnsteuer

Aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers berechnet sich die Lohnsteuer. Sie wird auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erhoben.
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse und diese richtet sich nach dem Familienstand. Jeweils zum Jahresende bescheinigt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer kann dann beim Finanzamt eine Steuererklärung (auch als Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuererklärung bekannt) abgeben. Das Finanzamt prüft, inwieweit die Steuern in der richtigen Höhe einbehalten wurden und erteilt einen Steuerbescheid, in dem der Steuerzahler unter Umständen zu viel gezahlte Steuern erstattet bekommt, oder zu wenig gezahlte Steuern nachzahlen muss.

Lohnsteuerklasse

Die Einordnung in Steuerklassen erfolgt in Absprache mit dem Finanzamt und wird auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.
In Deutschland gibt es die Lohnsteuerklassen I bis VI, die Steuerklassen I und II sind Ledigen mit oder ohne Kind vorbehalten.

Tipp zur Steuerklassenwahl

Für Verheiratete gibt es die Lohnsteuerklasse IV oder die Steuerklassen III und V. Die Lohnsteuerklasse IV wird gewählt, wenn beide in etwa das gleiche Einkommen haben. Die Steuerklasse III ist dann für den beispielsweise gut verdienenden Ehemann und die V für die halbtags berufstätige Ehefrau. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie unter Lohnsteuerklassen.

Freibeträge

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte Steuerfreibeträge eintragen lassen.

Lohnsteuerhilfe

Steuerzahler, die sich mit diesem Prozedere nicht beschäftigen wollen oder können, haben die Möglichkeit die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen. Dort zahlen Sie einen bestimmten Betrag und erhalten dafür professionelle Unterstützung für die Lohnsteuererklärung. Mittlerweile ist es üblich, die Lohnsteuererklärung auch online an das entsprechende Finanzamt zu senden.

Beratungsstelle in Ihrer Nähe

Lohnsteuerhilfevereine betreiben ein dichtes Netz an Beratungsstellen. Die Leiter dieser Stellen müssen zunächst eine entsprechende steuerliche Qualifikation nachweisen, um Beratungen durchführen zu können. Unsere Beratungsstelle finden sie in der Magdeburger Börde in Schackensleben.