
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt.
FG Münster, Urt. v. 15.12.2023 – 12 K 1090/21 E, rkr.
Der Kläger hat seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit. Daher hatte er jeden dritten Dienstag frei. Er hatte einen Arbeitsplatz im Büro am Tätigkeitsort. Dieses nutzte er mit anderen Kollegen. Er hatte auch einen Schlüssel zum betrieblichen Gebäude. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung auch Kosten für ein betriebliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.
Die Klage vor dem FG Münster war nicht erfolgreich. Das vorliegende häusliche Arbeitszimmer stellte unzweifelhaft nicht den Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit dar. Es ist nur ein gekürzter Betrag von max. 1.250 € abzugsfähig, wenn dem Kläger kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
In einem Urteilsfall beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer. Befindet sich das Arbeitszimmer im Obergeschoss des ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses, ist die Abzugsbeschränkung mit 1.250,00 EUR gegeben. Das oberste Gericht rechnet das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu, da die bauliche Trennung der Räumlichkeiten nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Erst wenn der Bereich des Arbeitszimmers über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist, liegt eine Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre vor.