Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind nach dem Urteil des BFH vom 17.10.2012 steuerfrei. Die seit 2011 eingeführte Steuerbefreiung betrifft die über den steuerbefreiten Höchstbetrag hinausgehenden Einnahmen. Diese kommt jedoch nur dann zur Anwendung, solange man von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgehen kann. Die vermögensverwaltende Betätigung schlägt in eine gewerbliche Tätigkeit um, wenn mehr als zehn Betreuungsfälle im Einzelfall vorliegen.