Einspruch bei zumutbarer Belastung

Stand: 2. Juni 2022

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die so genannte zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet.

In der Vergangenheit wurden vielfach Zweifel geäußert, dass ein solcher Abzug – insbesondere bei Krankheits- und Pflegkosten – zulässig ist. Da mehrere Verfahren diesbezüglich beim Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängig waren, wurden seit längerer Zeit sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig durchgeführt.
Nachdem der Bundesfinanzhof – wie zuvor bereits das Bundesverfassungsgericht – auch in den letzten anhängigen Verfahren entschieden hat, dass ein Abzug einer zumutbaren Belastung zulässig ist, wurde seitens der Finanzverwaltung geregelt, dass der Vorläufigkeitsvermerk nunmehr entfällt und sämtliche Steuerbescheide insoweit künftig endgültig ergehen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. März 2022).
Zudem wurden sämtliche anhängigen Einsprüche, die diese Rechtsfrage zum Gegenstand haben, durch Allgemeinverfügung vom 7. April 2022 zurückgewiesen. Diese Rechtsfrage dürfte damit nun abschließend geklärt sein.