Lohnsteuerhilfe und Photovoltaikanlagen

Stand: 6. März 2023

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht.

(Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 – FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Mobbing von der Steuer absetzen

Die Finanzrechtssprechung sagt:  Krankheitskosten sind untrennbar mit der „privaten Existenz des Menschen verbunden“, was bedeutet, dass man in der Regel Kosten für zum Beispiel Medikamente oder ein Hörgerät nicht als Werbungskosten (also berufliche Kosten) von der Steuer absetzen kann. Selbst dann nicht, wenn der Job eine Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert. Doch natürlich gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Es gibt aber eine Ausnahme bei Berufskrankheit oder eindeutiger Zusammenhang

Ist eine Krankheit eine typische Berufskrankheit – wie zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit – oder es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf, kann man die Kosten doch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Vorteil dabei: Werbungskosten können Sie in unbegrenzter Höhe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Beim Mobbing steht der Zusammenhang eindeutig fest

Mobbing

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht beim Thema Mobbing am Arbeitsplatz einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit. Daher konsequenterweise auch der aktuelle Urteilsspruch: Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten, zum Beispiel für den Aufenthalt in einer privaten Klinik, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Ein Mann, der als Oberamtsrat arbeitete, trug in seiner Steuererklärung 2.534 Euro für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik für Psychotherapie bei den Werbungskosten ein. Diese Behandlung wurde nötig, weil sein Vorgesetzter – der Bürgermeister – den Mann am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt hatte. So wurde ihm zum Beispiel das Telefon abgeschaltet und der Zugang zu seinen E-Mails gesperrt.

Das zuständige Finanzamt wollte die Kosten erstmals nicht als Werbungskosten anerkennen. Und dies obwohl der Mann mehrere Bescheinigungen seiner Ärzte vorlegte. Die Finanzbeamten sahen keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung und erkannten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung an. Der Mann legte Einspruch ein und der Fall ging vor das FG Rheinland-Pfalz.

Die Richter aus Neustadt an der Weinstraße schauten sich den Fall an und kamen zu dem Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung in diesem Fall eindeutig, offenkundig und unzweifelhaft sei. Die Ursache der Krankheit liege ausschließlich im beruflichen Bereich des Mannes, denn die psychosomatischen Störungen seien erst durch den Konflikt mit dem Bürgermeister entstanden. Entsprechend zählen die Krankheitskosten auch zu den Werbungskosten. Ob der Bürgermeister den Mann tatsächlich gemobbt hat, oder der Mann es nur so empfunden hätte, spiele in diesem Fall keine Rolle.

Erststudium als Werbungskosten

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.

Krankheiten als Werbungskosten

Für den Abzug von Krankheitskosten ist in der Steuererklärung grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der Ansatz vorgesehen. Dabei muss derzeit noch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden, die sich an der Höhe des Einkommens des Steuerbürgers orientiert. Können aber Krankheiten als beruflich veranlasst angesehen werden, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 11.07.2013, dass Berufskrankheiten den beruflich veranlassten Werbungskosten zuzuordnen sind. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein oder wenn der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.

HINWEIS: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig für die Frage, ob die zumutbare Eigenbelastung bei der außergewöhnlichen Belastung anzusetzen ist.

 

Schulhund als Arbeitsmittel

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können im Zusammenhang aufgetretene Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, die unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben dienlich sind. Können Gegenstände auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden, ist die steuerliche Zuordnung aber zweifelhaft. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Im Einzelfall ist die Funktion des Wirtschaftsguts unter Würdigung aller Umstände festzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren. Kann nach den vorliegenden Tatsachen ein Arbeitsmittel qualifiziert werden, sind aber nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Folgekosten als Werbungskosten abziehbar.

HINWEIS: Im Urteilsfall konnte der Schulhund als Arbeitsmittel des Lehrers anerkannt werden, da ein speziell geprüfter Hund bei den Schulklassen eingesetzt wurde, um Kindern Erfahrungen im Umgang mit Hunden zu ermöglichen.

 

Werbungskosten für Ausbildung

Der BFH hat bei Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung entschieden, dass der Ansatz als Werbungskosten gegeben ist. Weder die erstmalige Berufsausbildung noch der Werbungskostenabzug setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Das Finanzamt hatte nur Sonderausgaben mit dem zulässigen Höchstbetrag in der Steuererklärung berücksichtigt. Das Argument der erstmaligen Berufsausbildung konnte angesichts der schon absolvierten Ausbildung zur Flugbegleiterin entkräftet werden. Maßgeblich ist nach Aussage des BFH, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Auskünfte zu erzielen. Es ist dabei keine bestimmte Ausbildungsdauer erforderlich. Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige bestimmte vorgegebene Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Die Ausbildungszeit war im Urteilsfall sechs Monate.

Vorfälligkeitsentschädigungen

Auch nach Veräußerung einer Immobilie kommen nach Auffassung des BFH nachträgliche Werbungskosten wie z. B. Schuldzinsen in Betracht. Dabei müssen die Werbungskosten mit der Vermietungsabsicht im Zusammenhang stehen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung steht nach Aussage des FG Düsseldorf nicht mehr im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Diese Aufwendungen sind der Veräußerung der Immobilie zuzuordnen, weshalb ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen, so dass auch im Wege der Berechnung des Spekulationsgewinns keine Berücksichtigung stattfinden konnte.

Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar. 

HINWEIS:
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, wie Schuldzinsen, Depotgebühren usw. sollten damit in den Steuererklärungen angesetzt werden. Bei Ablehnung wegen des Zusammenhangs mit der Abgeltungsteuer sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf den BFH Ruhen des Verfahrens beantragt werden

Arbeitszimmer

In einem Urteilsfall beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer.  Befindet sich das Arbeitszimmer im Obergeschoss des ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses, ist die Abzugsbeschränkung mit 1.250,00 EUR gegeben. Das oberste Gericht rechnet das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu, da die bauliche Trennung der Räumlichkeiten nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Erst wenn der Bereich des Arbeitszimmers über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist, liegt eine Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre vor.

 

Werbungskosten für Kapitalanleger

Der Bund der Steuerzahler rät, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, wenn Werbungskosten für Kapitalanleger in Frage kommen. Unter dem Az. VIII R 13/13 wird nun vor dem BFH geprüft, ob Werbungskosten bei Kapitaleinkünften auch dann angesetzt werden können, wenn die Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen. Das FG Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten zumindest dann absetzbar sind, wenn diese den Sparerpauschbetrag von Alleinstehenden in Höhe von 801,00 EUR oder zusammenveranlagten Ehegatten in Höhe von 1.602,00 EUR übersteigen.
 

HINWEIS: Nicht entschieden wurde die Frage, ob tatsächlich angefallene Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %.