Höchstbetrag häusliches Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. VIII R 15/15) hat der BFH zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer (EStG i.d.F. des JStG 2010) entschieden und dazu einen Leitsatz aufgestellt. Der personenbezogene Höchstbetrag gem. der Regelungen des EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 Euro.

Arbeitszimmer unterliegt nicht dem Aufteilungsverbot

In einer Entscheidung des FG Köln ist die Rechtsprechung erneut der Auffassung, dass die Aufwendungen beim häuslichen Arbeitszimmer aufgeteilt werden können. Bei der gemischten Nutzung eines Zimmers muss ein geeigneter Schlüssel für die Aufteilung z. B. nach der anteiligen Fläche gefunden werden. Eine Aufteilung kann aber nach den Grundsätzen des Großen  Senats für gemischte Aufwendungen erfolgen. Die Revision ist zugelassen. Damit ist der Ansatz der sog. Arbeitsecke unbedingt in der Steuererklärung vorzunehmen und der weitere Verfahrensverlauf zu beobachten.