Verbilligte Vermietung von Luxuswohnungen

Unter Luxuswohnungen versteht man Wohnungen, die besonders aufwendig gestaltet und ausgestattet sind. Werden diese verbilligt an Angehörige vermietet, ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Mietzins der ortsüblichen Miete entspricht.

Liegt dieser unter 66 % (50 % seit 2021), muss in eine entgeltliche und unentgeltliche Überlassung aufgeteilt werden. Die Werbungskosten sind nur anteilig zu berücksichtigen.
Im zweiten Schritt ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies gilt für eine Luxuswohnung unabhängig davon, ob der Mietzins unter oder über 66 % (unverändert in 2021) liegt. Bei Aufteilung der Überlassung ist eine Überschussvorhersage nur für den entgeltlichen Teil durchzuführen. Verluste werden nicht anerkannt, wenn die Vorhersage negativ ist. Ergibt sich ein Überschuss, so bleiben nur die Aufwendungen für den unentgeltlichen Teil unberücksichtigt. Liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor, ist auch die Prognose mit den kompletten Aufwendungen durchzuführen. Auch hier führt ein Totalverlust zur Nichtberücksichtigung der Verluste, im Gegensatz zu einer positiven Überschussprognose, bei der die Aufwendungen voll abgezogen werden können.
Aktuell ist beim BFH ein Verfahren anhängig, bei dem drei komplett finanzierte Einfamilienhäuser an die eigenen Kinder bzw. deren Ehegatten verbilligt vermietet werden. Die Wohnfläche beträgt weit mehr als 250 qm, womit die Merkmale einer Luxuswohnung vorliegen können. Strittig ist, ob hier bei entgeltlicher Vermietung (ab 66 % der ortsüblichen Miete) trotzdem eine Totalgewinnüberschussprognose erstellt werden muss.

Lohnsteuerklasse online wechseln

Ab dem 1.10.2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, erstmalig auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden.

Ab dem 1.10.2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, erstmalig auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Hierauf macht das Finanzministerium Thüringen aktuell aufmerksam.
Die Übermittlung funktioniert bundesweit über das Online-Portal „Mein ELSTER“ oder über Übermittlungsprogramme privater Anbieter.
Folgende Anträge und Erklärungen können elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden: Antrag auf Steuerklassenwechsel, Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, Erklärung zum dauernden Getrenntleben, Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Nach dem Login in „Mein ELSTER“ sind die Formulare über den Menüpunkt „Formulare & Leistungen“ – „Alle Formulare“ – „Lohnsteuer-Arbeitnehmer“ zu finden.

Steuerklassenwechsel für Alleinerziehende

Alleineerziehende können sich in der Steuerklasse II einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.008 € sichern. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro.

Alleineerziehende können sich in der Steuerklasse II einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.008 € sichern. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. Außerdem: Wer steuerlich noch anders veranlagt ist, kann die Steuerklasse bis zum 30. November wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Wechsel noch für das gesamte Jahr 2021 rückwirkend beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt als alleinerziehend, wer mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt zusammenlebt, für das es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt.

Unser Tipp: Wer den Wechsel zum Stichtag verpasst, kann in der Einkommensteuererklärung für 2021 angeben, ab wann er oder sie alleinerziehend war. So könnte man auch nachträglich noch vom Entlastungsbetrag profitieren.

Sponsoringkosten absetzen

Aufwendungen für ein Sponsoring können grundsätzlich Betriebsausgaben, Spenden oder aber auch nicht abzugsfähig sein.

Mit Geld oder Sachleistungen unterstützt werden sollen dabei Personen, Gruppen und Organisationen im sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen Bereichen.

Möchte der Sponsor Betriebsausgaben geltend machen, so kann er dies, wenn sich für sein Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen ergibt. Insbesondere wäre dies zum Beispiel Werbung und Steigerung des Bekanntheitsgrades und Ansehens in der Öffentlichkeit. Dies wird durch Nennung des Unternehmens auf Plakaten, Flyern, Bannern, in Festzeitschriften usw. erreicht, so dass die Verbindung zum Sponsor erkennbar ist.

Der BFH urteilte am 14. Juli 2020, dass dies bei einer Freiberufler-GbR auch gegeben ist, wenn auf die einzelnen Gesellschafter und deren freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation hingewiesen wird. Im Einzelnen hatte eine Ärzte -GbR Sponsoringverträge abgeschlossen, bei denen auf Kleidung, Plakaten usw. Werbung angebracht wurde und mit den beruflichen Erfolge der Ärzte geworben wurde. Das war ausreichend für den Betriebsausgabenabzug, weil für die Öffentlichkeit eine direkte Verbindung zum Sponsor augenfällig war.

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen erforderlich, üblich oder zweckmäßig sind. Nur soweit sich im Verhältnis der Sponsoringkosten kein oder ein nur geringer wirtschaftlicher Nutzen ergibt, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. In diesem Fall sollte auf die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung geachtet werden, wenn es sich um steuerbegünstigte Zwecke handelt. Damit kann ein Sonderausgabenabzug gegeben sein, andernfalls verbleiben die Aufwendungen Privatvergnügen.

Steuerzinssatz verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt.

Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten.
Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden.
Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Kindergeld beim Sparkassenfachwirt

Das Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Anspruch auf Kindergeld führen, so dass FG Münster (Az. 13 K 1161/17). Demnach kann ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, welches nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Im Urteilsfall vertrat das FG die Auffassung, das beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Banklehre und anschließendes Studium). Revision zum BFH wurde aber zugelassen.

Spekulationssteuer bei Arbeitszimmer

Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.

Auslandssemester

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, das Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.

Anwendungsfragen zum InvStG 2018

Mit Schreiben vom 15.05.2018 hat sich der BMF zu Anwendungsfragen im Hinblick auf das InvStG 2018 geäußert. U.a. wird auf den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte, den Steuerabzug, Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgeschäft, Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw. eingegangen. Weitere Fragen zur Auslegung der §§ 21 und 44 InvStG 2018 befinden sich noch in der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Kindergeld bis Abschluss Berufsziel

Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht dann schon beendet, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufsqualifzierenden Abschluss erreicht hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Im Urteilsfall wurde das Berufsziel „Immobilienfachwirtin“ angestrebt, welches eine Ausbildung zur Immobilienkauffrau und im Anschluß daran eine mind. einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre erforderte. Die Ablehnung der Kindergeldfest-setzung wurde durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. 5 K 2388/15 nrkr) aufgehoben. Dieses vertrat die Auffassung, dass die Erstausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ ende, so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewähren sei.